518 Nr. 98. 1915.
Bekanntmachung,
betreffend
Bestanderhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
dem Bemerken, daß jede Ubertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige
Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift, soweit
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer )o
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2““
des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach
g 6** der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft
wird.
81.
Inkrafttreten der Verfügung.
a) Die Verfügung tritt am 30. Juni 1916, nachts 12 Uhr, in Kraft.
b) Für die in § 3 Absatz e bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und
Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 30. Juni 1915 etwa
hinzukommenden Vorräte; bei den durch § 4 betroffenen Personen, Gesellschaften usw.
jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden.
1) Falls die in § 4 aufgeführten Mindestmengen am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr,
nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an
dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung
des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffent-
Lshen Eicherhen bkrlassass Nerdat übeer twitt oder 7 solcher Ubertretung auffordert oder unn
» -« estehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängni
bis zu einem Jahre bestraft kete et böhere ð sraf I füng
“)Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung
des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlzhaber zur
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur übertretung
ansfordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge-
sängnis bis zu einem Jahre bestraft.
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ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder aauSL Ccnt ch zul Brundidie oder u iunu¾ß o rmiil
dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Aus-
kunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt
oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit eldstrafe
bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu lechs
Monaten bestraft.