520 Nr. 98. 1915.
ind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen
—ie (Hweigfbrst, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so ist die
Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch
für diese Zweigstellen herchen Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem
sich die Hauptstelle befindet ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
* 4.
Ausnahmen von der Verfügung.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten Per-
sonen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweig-
stellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 30. Juni 1915, nachts
12 Uhr, geringer waren als die in der untenstehenden übersichtstafel (Spalte C) auf-
geführten Mengen. Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verfügenden
Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.
§ 5.
Besondere Bestimmungen.
a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach der in der
untenstehenden übersichtstafel angegebenen Weise zu erfolgen.
b) Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist nur auf Grund von
Versanderlaubnisscheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsmini-
steriums gestattet. Anträge sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu Berlin
66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt.
c. ) Freigegeben werden durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung die für anderen als
in Spalte 4 der untenstehenden übersichtstafel genannten Bedarf unentbehrlich erschei-
nenden Mengen zum Verbrauch (nicht zum Weiterverkauf) monatlich auf Antrag.
Die Anträge auf Freigabe sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu Berlin
W66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt.
4) Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen verfällt mit Ablauf des
letzten Gültigkeitstages, auf den der Freigabeschein lautet, erneut der Beschlagnahme.
e) Flr den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind die vom Bundesrat oder
von den verfligenden Militärbehörden etwa festgesetzten Preisgrenzen maßgebend;
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung derjenigen Behörde, welche die Höchstpreise fest-
gesetzt hat, oder der von ihr ermächtigten Stellen. .
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nicht verbrauchte (also noch technisch nutzbare) Mengen verbleiben unter Beschlagnahme.
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten.
§ 6.
Z Meldebestimmungen.
Die von dieser Verflgung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden.
„Die erste Meldung hat auf einem Meldeschein bis zum 10. Juli 1915 zu erfolgen
und ist an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauerstraße 63/65,
au richten. (Die Briefe müssen ordnungsgemäß frankiert sein.)