564 Nr. 105. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 6. Juli 1915, betreffend Verbot der Verabfolgung
alkoholhaltiger Getränke an Mannschaften des Heeres. "
Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps in Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 6. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
I. v. Nr. 63 312/5593. Nr. 1567. Altona, den 28. 6. 15.
Bekanntmachung.
Wer Mannschaften, von denen er weiß oder aus deren Anzug und Ausrüstung er
erkennt, daß sie vor einem Transport stehen, alkoholhaltige Getränke verabfolgt, ins-
besondere wer solchen Mannschaften auf dem Marsch zum Bahnhof oder gelegentlich der
Verladung alkoholhaltige Getränke zusteckt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine
höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
n Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt zu
machen.
v. Roehl.
(#) Bekanntmachung vom 6. Juli 1915, betreffend Aufnahme entwichener
Kriegsgesangener und entwichener Zivilgefangener.
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Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 6. Juli 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.