Nr. 105. 1915. 565
III c. Nr. 62 455/5587. Nr. 1568. Altona, den 20. 6. 1915.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des
IX. Armeekorps: -
Es wird hiermit verboten, entwichene Kriegsgefangene oder entwichene Zivil-
gefangene feindlicher Länder aufzunehmen, verborgen zu halten, zu verpflegen oder sie
sonst auf irgend eine Weise mit Rat oder Tat bei ihrem unbefugten Fernbleiben von
der überwachungsstelle, der sie zugewiesen sind, zu unterstützen.
Wer von dem Aufenthalt eines solchen Gefangenen Kenntnis hat, ist verpflichtet,
hiervon der nächsten Polizeibehörde oder dem nächsten Gemeindevorsteher Mitteilung
zu machen.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft, falls nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen,
insbesondere auf Grund der §§ 120, 121, 257 Reichsstrafgesetzbuchs, eine höhere Strafe
eintritt.
Der Versuch der Übertretung dieses Verbots unterliegt ebenfalls der Bestrafung.
Das Verbot tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung ersucht.
v. Roehl.
(4) Bekanntmachung vom 10. Juli 1915, betreffend Anordnungen der Landes-
behörde für Volksernährung.
Die nachstehend abgedruckten von der Landesbehörde für Volksernährung auf
Grund des § 37 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die
Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl erlassenen Anordnungen
werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 10. Juli 1915.
Grxoßherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.