Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

598 Nr. 106. 1915. 
.. III. Prüsgebühren. 
Für die Prüsung der Entwürfe zu Anschlußanlagen und für die Überwachung der 
F1§ Installation sind Gebühren nicht zu erheben. Erfolgt die Abnahmeprüfung durch das 
Werk, so ist dasür von dem Abnehmer eine einmalige Gebühr zu zahlen. 
52. Diese Gebühr beträgt: *r*1 
für jede Glühlampe 4# 050% 
„ „ Metallodenlage über 100 N.-K. 1.— , 
„ „Boogenlampe —, 
jedes zu Kraft= oder anderen Zwecken installierte Kilowatt 1.— „ 
53. Die Prüfgebühren betragen bei Neuanlagen mindestens 5 -7, sollen jedoch bei 
keiner Anschluß-Anlage 50 1 überschreiten. 
g 13. 
Streitigkeiten. Gerichtsstand. 
Soweit nicht für einzelne Streitfälle in diesen Bedingungen ein anderes bestimmt 
ist (Ziffer 25, 27) werden Streitigkeiten zwischen dem Werk und dem Abnehmer in 
bezug auf das bestehende Vertragsverhältnis durch die ordentlichen Gerichte entschieden. 
Zuständig ist in erster Instanz ausschließlich das Großherzogliche Amtsgericht bezw. das 
Großherzogliche Landgericht zu Rostock. 
d4. 
8 14. 
Abweichungen von vorstehenden Bedingungen. 
Abweichungen von diesen Bedingungen dürfen mit dem einzelnen Stromabnehmer, 
abgesehen von den im vorstehenden bezeichneten Fällen, nur mit besonderer Genehmi- 
gung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vereinbart werden. 
* 15. 
Allgemeine Abänderungen der Stromlieferungsbedingungen. 
56. Mit Rechtswirkung für seine sämtlichen Abnehmer kann das Werk mit besonderer 
Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern diese Bedingungen 
ändern. Die genehmigte Abänderung wird das Großherzogliche Ministerium des In- 
nern durch das Regierungs-Blatt bekanntgeben unter Bezeichnung des Zeitpunktes ihres 
Inkrafttretens. Es sind aber Abänderungen, durch welche die Abnehmer ungünstiger 
gestellt werden, für diejenigen Abnehmer, mit denen das Werk schon einen Vertrag ab- 
geschlossen hat, für die Dauer des Vertrages nur mit ihrer Zustimmung wirksam. 
Ort 
Ot 
 
	        
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