Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

628 Nr. 108 1915. 
hebenden Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung, die 
endgültig entscheidet. 
2. die Entscheidungen in erster Instanz aus dem § 6 Abs. 2 der Bundes- 
ratsverordnung. Gegen diese Entscheidungen ist binnen einer Woche 
Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zulässig, welche 
endgültig entscheidet. 
Die Kommissare üben die ihnen durch Absatz 1 übertragenen Verrichtun- 
gen als Kommissare für Volksernährung aus. 
Die Übermittelung der Anordnung nach § 6 Abs. 3 der Bundesratsverord- 
nung erfolgt im Wege der vereinfachten Zustellung oder durch eingeschriebenen 
Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanzeige. 
III. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom- 
munalverband. 
Die §§ 5 bis 11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung vom 1. Juli 
1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über 
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahre 1915 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
IV. 
Zugezogenen Sachverständigen sind auf Verlangen angemessene Vergütun- 
gen zu gewähren. 
Schwerin, den 13. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 14. Juli 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 28. Juni 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Hafer. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über die 
Regelung des Verkehrs mit Hafer wird das Nachstehende bestimmt: 
J. 
Die Verrichtungen der Landeszentralbehörde werden von dem Ministerium 
des Innern, die der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 8, 12, 13, 
14 und 22 der Bundesratsverordnung werden von der Spezialkommission zur 
Beschaffung der Landlieferungen im Kricge in Schwerin wahrgenommen. Diese 
Behörde erläßt auch die Bestimmungen aus § 3 Satz 2 der Bundesrats- 
verordnung. 
 
	        
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