Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

660 Nr. 115. 1915. 
§l 7. 
Meldebestimmungen. 
i ng hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine zu erfolgen, für 
vie — 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände sind 
nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in welchen 
genaue Werte nicht ermittelt werden können, sind Schätzungswerte einzutragen. Für 
die Gegenstände der Klasse 36 ist Meldeschein 3 zu benutzen. " 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldezettel sind an die Kautschuk-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W.9, Potsdamer Straße 10|11, 
vorschristzmäßig ausgefüllt bis zum 31. Juli 1915 einzureichen. 
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende 
Verfügung betreffen. 
Die Bestände sind in gleicher Weise am 1. Oktober 1915, dann fortlaufend am 
1. jedes zweitfolgenden Monats (1. Dezember, 1. Februar usw.) an die Kautschuk- 
meldestelle aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 10. des be- 
treffenden Monats. 
Altona, den 25. Juli 1915. 
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
Mit dieser Nr. 115 werden ausgegeben: Nr. 93 und 94 des Reichs-Gesetzblatts von 19s5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.