Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

490

Prüfungs-Kommission  festgestelltes  Thema  aus  dem  Gebiete  der  klassischen  Philologie  bekannt
  gemacht  werden.  Die  Bearbeitung  desselben  hat  in  lateinischer  Sprache  zu  geschehen,
soll  nicht  über  3—4  Bogen  gewöhnlicher  Schrift  füllen  und  ist  mit  einer  Disposition  und
einer  Angabe  der  litterarischen  Quellen,  welche  bei  der  Ausarbeitung  benützt  worden  sind,
zu  begleiten.

Außerdem  wird  den  Kandidaten,  die  es  wünschen,  aus  dem  Gebiete  der  beliebigen
Fächer  (§.  17)  ein  zweites  Thema  gegeben,  das  in  deutscher  oder  einer  neueren  fremden
Sprache  zu  bearbeiten  ist.

S.  6.

Bei  der  Meldung  um  Zulassung  zu  den  philologischen  Dienstprüfungen,  wozu  von  dem
K.  Studienrath  periodisch  eine  öffentliche  Aufforderung  erlassen  werden  wird,  haben  die
Kandidaten

1)  über  die  Erfüllung  der  in  §.  3  (vergl.  §.  4  und  5)  erwähnten  Bedingungen
unter  Beifügung  einer  genauen,  nach  Möglichkeit  durch  Zeugnisse  belegten  Darstellung  ihres
seitherigen  Bildungsgangs  und  ihrer  etwaigen  Verwendungen  im  Lehrfach  sich  aus  zuweisen,
zutreffendenfalls  um  Dispensation  von  jenen  Bedingungen  mit  den  gehörigen  Nachweisen
zu  bitten;

2)  ihre  sonstigen  Personalien,  sowie  ihre  Familienverhältnisse  näher  anzugeben,  auch

3)  anzuzeigen,  ob  sie  die  Prüfung  ganz  oder  theilweise  (§.  24)  erstehen  wollen,  sowie
die  fakultativen  Fächer  (S§.  8,  17,  22),  in  denen  sie  geprüft  zu  werden  wünschen,  genau
zu  bezeichnen.

Die  Kandidaten  der  Professoratsprüfung  haben  insbesondere  bei  ihrer  Meldung  zu
derselben  ihre  Probeabhandlungen  einzusenden,  welche  sofort  den  Mitgliedern  der  Prüfungs-Kommission
  zur  Begutachtung  in  der  Richtung  mitgetheilt  werden,  ob  deren  Verfasser  zu
der  Prüfung  zuzulassen  seien  oder  nicht.

Im  übrigen  sind  die  in  Vorstehendem  verlangten  Nachweise  durch  Vorlegung  der  bezüglichen
  Urkunden  im  Original  oder  in  beglaubigter  Abschrift,  oder,  im  Fall  einer  schon
früher  gemachten  Vorlage,  durch  Bezugnahme  hierauf  zu  erbringen.

S.  7.

Die  Entscheidung  über  die  Zulassung  hängt  der  Regel  nach  von  dem  K.  Studienrath
ab,  bleibt  aber  in  den  unter  §.  4,  Absatz  2—4  erwähnten  Fällen  dem  Ministerium  vorbehalten.