Nr. 5. 1915. 23
vorübergehenden Aufenthalts auch solchen Familien zu gewähren sind, welche
wegen der kriegerischen Ereignisse ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort verlassen
haben. Aus gegebener Veranlassung wird diese Bestimmung in Erinnerung
gebracht mit dem Bemerken, daß im Falle der Stellung neuer Anträge auf
Gewährung der Familienunterstützung nach Maßgabe der ergangenen all-
gemeinen Anordnungen zu verfahren ist, wobei den durch den Aufenthalts-
wechsel bedingten Umständen nach billigem Ermessen Rechnung getragen werden
muß und insbesondere die Rückfrage bei den Heimatsbehörden über die
Unterstützungsbedürftigkeit, über die Einziehung der betreffenden Familien-
angehörigen zum Heeresdienst, über das Hervortreten des Unterhaltungs-
bedürfnisses usw. möglichst zu vermeiden ist.
Handelt es sich um die Fortzahlung der bereits an dem gewöhnlichen
Aufenthaltsorte bewilligten Unterstützungsbeträge, so empfiehlt sich eine Rück-
frage bei derjenigen Dienststelle (Landratsamt usw.), welche die frühere Be-
willigung ausgesprochen hat.
In allen Fällen aber sind die Anträge tunlich beschleunigt den zuständigen
diesseitigen Unterstützungskommissionen zur weiteren geschäftlichen Behandlung
in gewöhnlicher Weise vorzulegen.
Die Unterstützungskommissionen haben ihrerseits demnächst mit den Lie-
ferungsverbänden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes abzurechnen bezw., wenn
sich die Abrechnung nicht bewerkstelligen läßt, die Zahlungen in der vor-
geschriebenen Weise zu verrechnen.
In dringlichen Fällen wird unbeschadet der Vorschrift im § 5 der
Verordnung vom 16. Februar 1889 den Ortsobrigkeiten und Gemeinde-
vorständen empfohlen, durch einstweilige Gewährung vorschüssiger Zahlungen
einer etwaigen Notlage der unterstützungsbedürftigen Familien vorzubeugen,
wie es gegenüber den einheimischen Familien seitens zahlreicher Behörden
anerkennenswerterweise bereits vielfach geschehen ist.
Schwerin, den 11. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.