Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

32  Nr.  8.  1915.

82.

Den  Vorsitz  bei  den  Verhandlungen  des  Einigungsamts  hat  ein  für
das  Richteramt  befähigtes  Mitglied  zu  führen,  das  von  der  Obrigkeit  ernannt
oder  bestätigt  wird.

Dieses  Mitglied  oder  sein  in  gleicher  Weise  vorgebildeter  und  bestellter
Vertreter  bildet  die  Gemeindebehörde  im  Sinne  der  §§  2  und  3  der  Verordnung.

§9  3.
Die  Pflicht  zum  Erscheinen  (§  2  der  Verordnung)  ist  in  der  Regel
eine  persönliche.
Aus  Gesetzen  oder  Generalvollmachten  sich  ergebende  Vertretungsbefugnisse
  sind  anzuerkennen.
8  4.

Von  der  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  (§  2  Abs.  1  und  2  der
Verordnung)  ist,  wenn  die  Zuwiderhandlung  durch  die  persönlichen  oder  wirtschaftlichen
  Verhältnisse  des  Verpflichteten  entschuldigt  wird,  sowie  in  der  Regel
dann  abzusehen,  wenn  sie  erstmalig  erfolgt.

Die  Höhe  der  Ordnungsstrafe  ist  nach  der  wirtschaftlichen  Lage  des  Betroffenen
  unter  den  Gesichtspunkten  der  Wirksamkeit  und  des  Grades  des
Verschuldens  abzumessen.

Vor  der  Verhängung  der  Ordnungsstrafe  ist  diese  unter  Bestimmung
eines  neuen  Termins  anzudrohen.

86.

Das  Nichterscheinen  der  Beteiligten  (§  2  Abs.  1  der  Verordnung)  ist
in  der  Regel  als  entschuldigt  anzusehen,  wenn  sie  einen  zur  Auskunftserteilung
schriftlich  bevollmächtigten  Vertreter  entsenden,  der  mit  ihren  für  die  Vermittlung
  erheblichen  Verhältnissen  vertraut  ist.

Auswärtige  Vermieter  können  sich  durch  ihre  Hausverwalter  vertreten  lassen.

Auswärtige  Hypothekengläubiger  können  nur  dann  in  eine  Ordnungsstrafe
  genommen  werden,  wenn  sie  vor  dem  von  der  Gemeindebehörde  (8  2
dieser  Bekanntmachung)  ersuchten  Gemeindevorstande  (Gemeindevorsteher)  ihres
Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts  unentschuldigt  nicht  erscheinen  und  auch  einen
Vertreter  (Abs.  1)  nicht  entsenden.

Schweben  vor  einem  Einigungsamt  mehrere  Sachen,  an  denen  ein  und
derselbe  Vermieter  oder  ein  und  derselbe  Hypothekengläubiger  beteiligt  ist,  so“
sind  diese  Sachen  möglichst  derart  miteinander  zu  vereinigen,  daß  nur  ein  einmaliges
  Erscheinen  dieser  Beteiligten  erforderlich  wird.