Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

40 Nr. 10. 1915. 
mehl der Weizen mindestens bis zu 80 vom Hundert durchzumahlen ist, gelten 
für alle Mühlen und sind daher auch von den Kunden-, Lohn- und Tausch- 
mühlen zu beachten. Dem Verlangen der Kundschaft nach Herstellung von 
weniger durchgemahlenen Mehlen und nach gleichzeitiger Rücklieferung einer ent- 
sprechend größeren Kleiemenge darf nicht entsprochen werden. 
4. Diese Ausmahlungsvorschriften gelten auch dann, wenn gemischtes Ge- 
treide vermahlen werden soll; so muß Roggen, der etwa mit Gerste gemischt ist, 
mindestens bis 82 vom Hundert durchgemahlen werden. 
5. Im Sinne von § 5 Abs. 2 der Verordnung ist unter Weizenmehl, das 
bei Inkrafttreten der Verordnung im freien Verkehr des Inlandes war, alles 
Weizenmehl zu verstehen, das bis zum Ablauf des 10. Januar d. JIs. hergestellt 
ist und sich im Besitze von Mühlen, Händlern, Verarbeitern usw. im Inlande be- 
findet. Solches Mehl darf auch nachher ungemischt abgegeben werden Mehl, 
das aus dem Ausland eingeführt wird, darf stets ungemischt abgegeben werden, 
ohne daß es auf den Zeitpunkt der Herstellung oder Einführung ankommt. 
6. Die Unternehmer von Mühlen haben Verzeichnisse über die Bestände an 
den Mehlsorten anzulegen, die nach §§ 1, 2 der Verordnung und nach Ziffer 1, 
2 dieser Bestimmungen im Großherzogtum nicht mehr hergestellt werden dürfen. 
2 Die Verzeichnisse sind nach den in der Anlage enthaltenen Mustern auf- 
— zustellen; sie sind für jeden Mühlenbetrieb gesondert anzulegen und haben die 
H9 Vorräte zu umfassen, die in dem Betriebe selbst oder in sonstigen eigenen oder 
gemieteten Räumen und Silos lagern. Die Verzeichnisse sind durch Eintragung 
der Abgänge auf dem laufenden zu erhalten. 
Sie haben zu enthalten: 
a) eine laufende Nummer, 
b) Firma oder Vor= und Zuname des Empfängers, dessen Wohnort, 
e) den Tag, 
d) das Gewicht des Mehls in dz (100 kg). 
Die Verzeichnisse sollen den Bestand nachweisen, der an dem Tage vorhanden 
ist, an welchem die diese Bestimmungen enthaltende Nummer des Regierungs- 
blatts ausgegeben wird. 
Schwerin, den 20. Januar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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