Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

48 Nr. 11. 1915. 
§ 51 der Bundesratsverordnung von einer Unserm Ministerium des Innern 
unterstehenden. Landesbehörde für Volksernährung wahrgenommen. Dieser 
Landesbehörde sind durch die 88 7, 8, 9, 17 dieser Ausführungsverordnung wei- 
tere Geschäfte zugewiesen. 
Die Mitglieder der Landesbehörde für Volksernährung, welche in Schwerin 
ihren Sitz hat, werden von Uns durch einen entsprechenden Auftrag 
bestellt. Das erforderliche Bureau= und Unterbeamtenpersonal wird der Be- 
hörde vom Ministerium des Innern überwiesen. · 
§2. 
Den nach der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — be- 
stellten Kommissaren liegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen Aus- 
hebungsbezirks ob: 
a) die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne der §§ 4, 14 der 
Bundesratsverordnung, vorbehaltlich der binnen einer Woche zu er- 
hebenden Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung, die 
endgültig entscheidet; 
b) die Entscheidungen in erster Instanz aus den §§ 6, 16 Aksatz 1, 3 
und 4, 17, 29, 41 der Bundesratsverordnung. Gegen diese Entschei- 
dungen ist binnen einer Woche Beschwerde an die Landesbehörde für 
Volksernährung zulässig, welche endgültig entscheidet. 
83. 
» Die nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissare 
führen für die ihnen durch diese Ausführungsverordnung übertragenen Verrich- 
tungen die Bezeichnung: Kommissar für Volksernährung. 
8 4. 
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 8, 9, 11, 12, 23, 52 der Bundesrats- 
verordnung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in wel- 
chem die Verrichtungen dieser Behörde für jeden Aushebungsbezirk dem für den- 
secben nach der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissar ob- 
iegen.
	        
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