Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

946 Nr. 155. 1916. 
a) mit einem Diensteinkommen von jährlich weniger als 2400 M, 
wenn sie keine Kinder unter 15 Jahren zu unterhalten 
haben, monatlich · 
wenn sie ein Kind unter 15 Jahren zu unterhalten. 
haben, monatlich 10 M, 
wenn sie zwei Kinder unter 15 Jahren zu unterhalten 
haben, monatlich 12 edl, 
wenn sie drei Kinder unter 15 Jahren zu zntchale 
haben, monatlich 
für jedes folgende Kind unter 15 Jahren monatlich je 4 l mehr; 
b) mit einem Diensteinkommen von 2400 (XK an bis 3000 M 
ausschließlich, 
wenn sie keine Kinder unter 15 Jahren zu unterhalten 
haben nichts, 
wenn sie ein Kind unter 15 Jahren zu unterhalten 
haben, monatlich 6 M, 
wenn sie zwei Kinder unter 15 Jahren zu unterhalten 
haben, monatlich . 8l, 
wenn sie drei Kinder unter 15 Jahren zu unterhalten 
haben, monatlich 1 
für jedes folgende Kind unter 15 Jahren monatlich je 3 A mehr. 
Voraussetzung für die Bewilligung ist, daß die Beamten und Angestellten 
nicht bei dem Heere, der Marine oder den Schutztruppen Dienst tun oder daß 
sie nicht bei der Militär-, Marine= oder Kolonialverwaltung oder bei den Ver- 
waltungen in den besetzt gehaltenen feindlichen Gebietsteilen beschäftigt werden 
und über ihre Friedensbezüge hinaus bereits Zulagen erhalten, oder daß sie 
nicht im Sanitätsdienste tätig sind. — Verwitwete oder geschiedene Beamte, 
die keine Kinder unter 15 Jahren zu unterhalten haben, werden den unver- 
heirateten Beamten gleichgestellt und erhalten keine Kriegsteuerungsbeihilfe. — 
Soweit ein verwitweter oder geschiedener Beamter jedoch ein oder mehrere nicht 
selbständig erwerbsfähige Kinder über 15 Jahre im gemeinsamen Haus- 
halt unterhält, ist er den verheirateten Beamten, die keine Kinder unter 15 
Jahren haben, gleichzuerachten und bei einem Diensteinkommen bis zu 2400 
ausschließlich mit einer Beihilfe von monatlich 6 X zu berücksichtigen. 
II. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Beamten und An- 
gestellten der Großherzoglichen Haushal sverwaltung, des Großherzoglichen Hof- 
staats, Marstalls, Hofjagdamts und Kabinetts.
	        
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