Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 155. 1916. 647 
Ausgeschlossen sind ferner die Beamten und Angestellten, die nur für ein 
Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung Gehalt oder Vergütung aus rein landes- 
herrlichen oder landesherrlich-ständischen Mitteln erhalten. 
III. 
Als ständig gegen Entgelt beschäftigte Beamte und Angestellte im Sinne 
dieser Bestimmungen sind solche Personen anzusehen, bei denen die Besoldung 
nach festbestimmten Grundsätzen, nicht aber auf Grund freier, üblicherweise ohne 
förmlichen Dienstvertrag getroffener Lohnvereinbarung erfolgt, z. B. 
ständig und mit der Absicht dauernder Beibehaltung beschäftigte Hilfsschreiber, 
Schuldiener, Hilfsbeamte der Eisenbahnverwaltung. 
Haben diese Angestellten schon während des Krieges in Hinblick auf die be- 
stehende Teuerung eine besondere Erhöhung ihrer Vergütung erfahren, so unter- 
liegt es der Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums, ob ihnen außerdem die 
Beihilfe zu gewähren ist. 
IV. 
Als Diensteinkommen im Sinne dieser Bestimmungen gelten die gesamten 
in den Vorschriften zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 
2. Mai 1874/6. Mai 1880 zugrundegelegten dienstlichen Bezüge — einerlei 
ob pensionsfähig oder nicht —, jedoch mi Ausschluß derjenigen Beträge, die einen 
Ersatz für Dienstaufwand bilden. 
Bei fallenden oder steigenden Dienstbezügen ist der tatsächliche Betrag der 
Dienstbezüge des zuletzt abgeschlossenen Rechnungsjahres zugrundezulegen, vor- 
behältlich endgültiger Abrechnung nach Abschluß und Ergebnis des laufenden 
Rechnungsjahres. 4 
Bezüge aus verschiedenen landesherrlichen oder landesherrlich -ständischen 
Kassen sind zusammenzurechnen. 
In das Diensteinkommen sind auch die den Beamten und Angestellten 
neben ihren sonstigen Besoldungen etwa zustehenden Militärpensionen und 
Renten einzurechnen. 
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Als Kinder im Sinne dieser Bestimmungen gelten außer den ehelichen und 
legitimierten Kindern auch Adoptiv-, Stief= und Pflegekinder. 
VI. 
Die Beihilfen sind monatlich im voraus zu zahlen, erstmalig unter Nach- 
zahlung für die seit dem 1. Juli 1916 abgelaufenen Monate.
	        
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