Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 156. 1916. 955 
g 10. 
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen. # 
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgender von bieser Bekannt- 
machung nicht betroffenen Eß= und Trinkgeräte aus Zinn ) verpf ichtet: 
Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher, Krüge, Kannen und Humpen. 
Für jedes Kilogramm der freiwillig abgelieferten zinnernen Gegenstände werden 
6.— vergütet. 6 ç 
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem 
Material als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. 
Andere Gegenstände aus Zinn sowie aus anderem Material bestehende, mit Zinn über- 
dogene Gegenstände werden nicht angenommen. 
5 11. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind 
an die beauftragten Behörden zu richten. 
Altona, den 1. Oktober 1916. 
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
*) Unter Zinn im Sinne dieser Bestimmung werden neben reinem Zinn auch Legierungen 
mit einem Zinngehalt von 75 v. H. und mehr verstanden. 
223
	        
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