Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

46 Nr. 8. 1916. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Verbot der Verwendung 
von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 
6. Januar 1916 (Rüel. S. 3). 
Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von 
Hlen lichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 
O. S. 3) wird folgendes bestimmt: 
Ws 1. 
Der Reichskanzler stellt monatlich die Mengen und Arten pflanzlicher und tierischer 
Ole und Fette fest, deren Verarbeitung oder sonstige Verwendung zur Herstellung von 
Seife oder Leder jeder Art gestattet wird. 
Die Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Betriebe erfolgt durch den 
Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, Berlin W. 8, Französische 
Straße 65, und zwar hinsichtlich der Leder herstellenden Betriebe durch Vermittelung 
der Kriegsleder-Mtiengesellschaft, Berlin W. 8, Behrenstraße 46, und hinsichtlich der 
Seifenfabriken durch Vermittelung der Kriegsabrechnungsstelle der Seifen= und 
Stearinfabriken, Berlin W. 8, Französische Straße 65. « 
Anträge sind unter Angabe der vorhandenen Bestände an pflanzlichen und 
tierischen Olen und Fetten an die genannten Vermittelungsstellen zu richten. 
8 2. 
Bis zum 31. Januar 1916 ist zur Herstellung von Leder jeder Art die Verarbeitung 
oder sonstige Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten, zur Her- 
stellung von Seife die Verarbeitung von Palmöl, Sulfuröl, Abfallöl, Olsatz und Tranen 
mit Ausnahme von Dampfmedizinaltran, Waltran O1 und 2 allgemein gestattet. 
Berlin, den 10. Januar 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Müller.
	        
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