Nr. 164. 1916. 1021
(3) Bekanntmachung vom 16. Oktober 1916, betreffend Verbot des Handels mit
Ferro-Silizium.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 11. d. Mts., betreffend Verbot des Handels mit
Ferro-Silizium, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 16. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
III . Nr. 131 336/10 538. Nr. 2310. Altona, den 11. Oktober 1916.
vVverbot
des Handels mit Ferro-Silizium. (Krm. v. 4. 10. 16. Nr. Bsft. I. 1173.
9. 16. KRA.)
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird hiermit der Handel mit elektrisch
hergestelltem Ferro-Silizium (hochprozentig) in jeder Gestalt und Zusammensetzung
verboten. Veräußerung und Lieferung von Ferro-Silizium ist nur zulässig an die
Kriegsmetall-Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, ferner an die
Eisenzentrale G.m. b. H., Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 9 7/99, sowie an solche
Firmen, die sich durch ein schriftliches Abkommen mit der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums als von dieser mit dem Ankauf von Ferro-
Silizium beauftragt, ausweisen können.
Ülbertretungen oder Aufforderungen oder Anreizungen zur Übertretung dieses Ver-
botes werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
sind, nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver-
bindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Rcl. S. 813) mit Gefängnisstrafe
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis
zu 1500 Mark bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt-
zumachen.
v. Falk.