Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1026 Nr. 165. 1916. 
Satzung 
des Landesausschusses für Kriegsbeschädigte in Mecklenburg-Schwerin. 
Schirmherr: Seine Königliche Hoheit der Großherzog. 
81. 
Der Landesausschuß bezweckt die Fürsorge für die Kriegsbeschädigten. Das Ziel 
der Fürsorge ist insbesondere: die Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit des 
Kriegsbeschädigten zu heben oder wiederherzustellen. « 
§2. 
Der Landesausschuß besteht aus den ihm in der Gründungsversammlung vom 17. 
März 1915 beigetretenen und den seitdem vom Vorsitzenden berufenen Mitglichern. Der 
Landesausschuß hat das Recht der Ergänzungs= und Zuwahl. Aus zwingenden Gründen 
kann auch der Vorsitzende ein Mitglied berufen, welches bis zur nächsten Hauptversamm- 
lung des Landesausschusses die Mitgliedschaftsrechte ausüben kann. 
Vorsitzender des Landesausschusses ist der Präsident des Staatsministeriums, 
Stellvertreter des Vorsitzenden sind die anderen Mitglieder des Staatsministeriums. 
Ausfertigungen von Schreiben des Landesausschusses in Angelegenheiten, die nicht zum 
Geschäftskreise seiner Ausschüsse gehören, unterzeichnet der Vorsitzende. 
Der Sitz des Landesausschusses ist Schwerin. 
83. 
Der Vorsitzende beruft den Landesausschuß, so oft es nach Lage der Geschäfte er- 
forderlich ist. In jedem Kalenderjahre findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. 
Eine weitere Hauptversammlung muß berufen werden, wenn mehr als die Hälfte der 
Mitglieder es schriftlich beantragt. Zu den Versammlungen ladet der Vorsitzende schrift- 
u bin Die Beschlußfassung in den Versammlungen erfolgt durch einfache Stimmen- 
mehrheit. 
Die Hauptversammlung ist zuständig für: 
1. die Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung des ge- 
schäftsführenden Ausschusses, 
2. die Beschlußfassung über Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, 
3. die Beschlußfassung über Aenderungen der Satzung und Auflösung des Aus- 
schusses, sowie über die Verwendung eines etwa vorhandenen Vermögens. 
8 4. 
Zur Führung. der Geschäfte beruft der Vorsitzende des Landesausschusses einen 
geschäftsführenden Ausschuß. Unter den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses 
muß sich je ein vortragender Rat des Ministeriums, Abteilung für Medizinalangelegen- 
heiten und des Ministeriums des Innern befinden. Der Vorsitzende des Landes- 
ausschusses beruft aus der Zahl der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses einen
	        
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