Nr. 169. 1916. 1053
bei getrockneten Schnitzeln, einschließlich der Zucker-
schnitzel und Melasseschnitztte. 56 Pf.
bei Melasses .
Die Vergütung für Melassekesselwagen darf 3 Mark, für Melassefässer 5 Pf. und
für Mclasseeisensässer 20 Pf. für den Tag nicht erschrn «
Fü:Fässcr,dicuikhtbinneneinemMonatzurückgeliefertsind,darfderVerlader
auchBezahlung1nlt7MarkfürdasHolzfaßundmit40MarkfürdasEisenfaßverlangem
Die Leihgebühr fällt in diesem Falle fort.
Berlin, den 21. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
J. V.: von Braun.
Bestimmungen
über die Lieferung von Melasse.
J.
Verlangt die Bezugsvereinigung die Verladung von Melasse, so hat — mangels
anderweitiger Verständigung zwischen Versender und Empfänger — der Verpflichtete
bei der Verladung durch einen vereidigten Probenehmer Probe zu nehmen nach folgen-
dem Verfahren: «
. Es ist nach erfolgter Füllung aus jedem Kesselwagen Probe zu nehmen. Gehen
innerhalb 3 Tagen an denselben Empfänger mehrere Kesselwagen ab, so können die
Froben aus ihnen, höchstens aber aus je dreien, zu einer Durchschnittsprobe vermischt
erden.
Der Probenehmer hat die Probe in 4 Gläser zu füllen, diese zu bezeichnen und zu
versiegeln Je eines der Gläser hat er dem Versender und dem Empfänger zu über-
mitteln. Das dritte und vierte hat er selbst aufzubewahren.
Bei Verladung in Fässern finden diese Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
« II.
Analysen sind zu fertigen durch eine dem Verbande der landwirtschaftlichen Ver-
suchsstatienen im Deutschen Reiche angehörende Anstalt oder durch einen vereidigten
Handelschemiker, Schiedsanalysen durch das Institut für Zuckerindustrie in Berlin,
Amrumer Straße.
III.
Der Versender hat binnen einer Woche nach Verladung die Anfertigung einer
Analyse von seiner Probe zu beantragen und den Befund dem Empfänger zu übermitteln.
Erkennt der Empfänger das Untersuchungsergebnis nicht an, oder ist ihm der Befund
nicht binnen 2 Wochen nach Verladung zugegangen, so steht ihm das Recht zu, binnen