Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1060 Nr. 169. 1916. 
vom 27. Juli 1916 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom gleichen Tage sich 
ergebenden Übernahmepreise, allen übrigen Sackhändlern aber die so ermittelten Ver- 
gütungen nur unter Abzug der bisher für die Abnehmer vorgesehenen Sätze. 
· ie nach den früheren Vorschriften als Aufkäufer zugelassenen Sackhändler haben 
ihre Bestände sofort, jedenfalls vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen, an 
ihren bisherigen Vermittler abzuführen. " 
Artikel III. 
Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem 20. Oktober 1916 in Kraft. 
Berlin, den 9. Oktober 1916. 
Reichs-Sackstelle. 
Pedell. 
(8) Bekanntmachung vom 26. Oktober 1916, betreffend das Verbot des Verkaufs 
von Ferngläsern und Objektiven fÜr Photographie und Projektion. 
Die nachstehende Verordnung des stellv. Generalkommandos des IX. Armee- 
korps zu Altona, betreffend das Verbot des Verkaufs von Ferngläsern und Ob- 
jektiven für Photographie und Projektion, wird hiermit zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht: 
Zur Ausführung der Verordnung wird folgendes bestimmt: 
1. Polizeibehörden im Sinne des § 4 sind die Ortsobrigkeiten, im 
ritterschaftlichen Gebiet die auf Grund der Verordnung vom 6. August 
1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellten Kommissare. 
2. An die Stelle des Jagdscheins (§ 4) tritt eine Bescheinigung der Orts- 
obrigkeit, bezw. des Kommissars des Inhalts, daß der Käufer zur 
Ausübung der Jagd berechtigt ist. 
3. Ortspolizeiliche Behörden im Sinne des § 5 sind die Ortsobrig- 
keiten, im ritterschaftlichen Gebiet die Kommissare (zu vgl. Ziffer 1 
dieser Bekanntmachung). 
Schwerin, den 26. Oktober 1916. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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