1060 Nr. 169. 1916.
vom 27. Juli 1916 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom gleichen Tage sich
ergebenden Übernahmepreise, allen übrigen Sackhändlern aber die so ermittelten Ver-
gütungen nur unter Abzug der bisher für die Abnehmer vorgesehenen Sätze.
· ie nach den früheren Vorschriften als Aufkäufer zugelassenen Sackhändler haben
ihre Bestände sofort, jedenfalls vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen, an
ihren bisherigen Vermittler abzuführen. "
Artikel III.
Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem 20. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 1916.
Reichs-Sackstelle.
Pedell.
(8) Bekanntmachung vom 26. Oktober 1916, betreffend das Verbot des Verkaufs
von Ferngläsern und Objektiven fÜr Photographie und Projektion.
Die nachstehende Verordnung des stellv. Generalkommandos des IX. Armee-
korps zu Altona, betreffend das Verbot des Verkaufs von Ferngläsern und Ob-
jektiven für Photographie und Projektion, wird hiermit zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht:
Zur Ausführung der Verordnung wird folgendes bestimmt:
1. Polizeibehörden im Sinne des § 4 sind die Ortsobrigkeiten, im
ritterschaftlichen Gebiet die auf Grund der Verordnung vom 6. August
1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellten Kommissare.
2. An die Stelle des Jagdscheins (§ 4) tritt eine Bescheinigung der Orts-
obrigkeit, bezw. des Kommissars des Inhalts, daß der Käufer zur
Ausübung der Jagd berechtigt ist.
3. Ortspolizeiliche Behörden im Sinne des § 5 sind die Ortsobrig-
keiten, im ritterschaftlichen Gebiet die Kommissare (zu vgl. Ziffer 1
dieser Bekanntmachung).
Schwerin, den 26. Oktober 1916.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.