34 Nr. 11. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 18. Januar 1916, betreffend Musterung der öster-
reichischen und ungarischen Landsturmpflichtigen sowie der bosnisch-herzegowi-
nischen Dienstpflichtigen.
Nachstehender Aufruf des k. u. k. österreichisch-ungarischen Konfuls zu Lübeck
vom 10. Januar d. Is. wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 18. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
WBekanntmachung.
Bei dem k. u. k. österr.-ungar. Konsulate in Lübeck findet am 21. Februar 1916,
vormittags 10 Uhr, eine Musterung sämtlicher in den Jahren 1865—1872 ge-
borenen Landsturmpflichtigen österreichischer und ungarischer Staatsangehörigkeit, sowie
bosnischer Landesangehörigkeit, welche in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin
und Mecklenburg-Strelitz, sowie im Fürstentum Lübeck und im Gebiete der freien und
Hansestadt Lübeck ihren ständigen Wohnsitz haben, statt.
Zu dieser Musterung haben auch diejenigen Landsturmpflichtigen der Geburts-
jahrgänge 1873 und 1874 zu erscheinen, die seinerzeit vorzeitig ihrer aktiven Dienstpflicht
Genüge geleistet haben, das heißt vor ihrem 21. Lebensjahr den Dienst angetreten haben
und daher den älteren Landsturmjahrgängen angehören.
Die in Frage kommenden Landsturmpflichtigen werden aufgefordert, sich sofort
schriftlich bei diesem k. u. k. Konsulate unter Einsendung ihrer Legitimationspapiere
(Tauf= oder Geburtsschein, Heimatsschein, Arbeits= oder Dienstbotenbuch usw.) zu
melden. Möglichst sind auch die Dokumente über das frühere Wehrpflichtverhältnis
(Landsturmpaß, Abschied, Ernennungsdekret, Austrittszertifikat usw.) mit einzureichen.
Lübeck, den 10. Januar 1916.
Der k. u. k. österr.-ungar. Konsul.
Suckau.