Nr. 198 1916. 12298.
e) alle Ziegenfelle (auch Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle),
d) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten
Gebieten und in den Etappen= und Operationsgebieten gewonnenen Felle
der unter a, b und c genannten Arten jeden Gewichts mit Ausnahme der
Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind.
Anmerkung: Auch Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen, find von der
Bekanntmachung betroffen. · » . ·- -
§2
Höchstpreise.
a) Höchstpreis für rechtzeitig geliefertes Gefälle.
Recchtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die nicht gemäß
§5 7 oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R.A. meldepflichtig ge-
worden sind. . « . « « ·
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für die im § 1 be-
zeichneten Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich
der im § 5 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen. .
Der Höchstpreis bei Kalb- und Fresserfellen ist je nach Gewicht, Schlachtart und
Beschaffenheit, der Höchstpreis bei Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen je nach Schlachtart
und Beschaffenheit verschieden.
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder
Aktiengesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein.
Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der Höchstpreis derjenige Preis ist, den
die Verteilungsstelle CKriegöleder-Aetieng sellschafl) höchstens bezahlen darf. Bei den ge-
mäß der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K.R A. erlaubten Veröußerungsgeschäften über Felle
müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grundpreise je nach der Lieferungsstufe entsprechend
niedriger angesetzt werden. Die im § 5 bestimmten Abzürlge sind in allen Lieferungsstufen
voll zu rechnen.
b) Höchstpreis für nichtrechtzeitig geliefertes Gefälle.
Niicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die gemäß
§ 7 oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K.R.A. meldepflichtig geworden
sind und für die eine Verlängerung der Veräußerungserlaubnis (auf Grund des § 12
er genannten Bekanntmachung) nicht gewährt worden ist.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für nicht rechtzeitig
geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 vom Hundert des unter Buchstabe a
dieses Paragraphen festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigen.
5 3.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen:
Kalbfelle, gesalzkhen 2,80 .4 für 1 kg Grüngewicht
„ ttrocken 66,25 „ „ 1 „Trockengewicht
Fresserfelle, gesalgen 29,20 „ „ 1 „ Grüngewicht
« trocken.......5,00«»1,,Twckengewicht