Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 198 1916. 12298. 
e) alle Ziegenfelle (auch Bock-, Heberlings-, Kitz= und Zickelfelle), 
d) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten 
Gebieten und in den Etappen= und Operationsgebieten gewonnenen Felle 
der unter a, b und c genannten Arten jeden Gewichts mit Ausnahme der 
Felle derjenigen Tiere, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. 
Anmerkung: Auch Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen, find von der 
Bekanntmachung betroffen. · » . ·- - 
§2 
Höchstpreise. 
a) Höchstpreis für rechtzeitig geliefertes Gefälle. 
Recchtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die nicht gemäß 
§5 7 oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K. R.A. meldepflichtig ge- 
worden sind. . « . « « · 
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für die im § 1 be- 
zeichneten Felle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich 
der im § 5 vorgeschriebenen Abzüge nicht übersteigen. . 
Der Höchstpreis bei Kalb- und Fresserfellen ist je nach Gewicht, Schlachtart und 
Beschaffenheit, der Höchstpreis bei Schaf-, Lamm= und Ziegenfellen je nach Schlachtart 
und Beschaffenheit verschieden. 
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder 
Aktiengesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein. 
Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der Höchstpreis derjenige Preis ist, den 
die Verteilungsstelle CKriegöleder-Aetieng sellschafl) höchstens bezahlen darf. Bei den ge- 
mäß der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K.R A. erlaubten Veröußerungsgeschäften über Felle 
müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grundpreise je nach der Lieferungsstufe entsprechend 
niedriger angesetzt werden. Die im § 5 bestimmten Abzürlge sind in allen Lieferungsstufen 
voll zu rechnen. 
b) Höchstpreis für nichtrechtzeitig geliefertes Gefälle. 
Niicht rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und Felle, die gemäß 
§ 7 oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/11. 16. K.R.A. meldepflichtig geworden 
sind und für die eine Verlängerung der Veräußerungserlaubnis (auf Grund des § 12 
er genannten Bekanntmachung) nicht gewährt worden ist. 
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) für nicht rechtzeitig 
geliefertes Gefälle zu zahlende Preis darf 90 vom Hundert des unter Buchstabe a 
dieses Paragraphen festgesetzten Höchstpreises nicht übersteigen. 
5 3. 
Grundpreis. 
Der Grundpreis darf höchstens betragen: 
Kalbfelle, gesalzkhen 2,80 .4 für 1 kg Grüngewicht 
„ ttrocken 66,25 „ „ 1 „Trockengewicht 
Fresserfelle, gesalgen 29,20 „ „ 1 „ Grüngewicht 
« trocken.......5,00«»1,,Twckengewicht
	        
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