Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen.

81.
vesitzsteuer  -  (0).  Die  mit  der  Veranlagung  der  Besitzsteuer  betrauten  Behörden  (Besitzsteuerämter)  und  die
amter  und  ihnen  übergeordneten  Behörden  (Oberbehörden)  werden  von  den  Landesregierungen  bestimmt  und
beblieren  öffentlich  bekanntgemacht.  Ein  Verzeichnis  der  Besitzsteuerämter  und  Oberbehörden  ist  unter
Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem  Reichskanzler  zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  mitzuteilen.  Das  Gleiche  hat  mit  etwaigen  späteren  Veränderungen  zu  geschehen.

(e)  Die  Landesregierung  kann  die  Erhebung  dr  Besitzsteuer  anderen  Stellen  als  den  Besitzsteuerämtern
  übertragen.  Sie  bestimmt  auch,  ob  und  inwieweit  andere  Behörden  als  Hilfsstellen
der  Besitzsteuerämter  beim  Veranlagungsgeschäfte  mitzuwirken  haben.  In  diesem  Falle  sind  die
zur  Regelung  des  Geschäftsverkehrs  erforderlichen  besonderen  Bestimmungen  zu  treffen.

(#)  Befugnisse,  die  in  den  nachstehenden  Vorschriften  den  Besitzsteuerämtern  übertragen  sind,
können  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  den
Oberbehörden  übertragen  werden.  6

§  2.
Zuständig-  □))  Für  die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer
keit.  sind  maßgebend  die  Wohnsitz=  oder  Aufenthaltsverhältnisse  des  Steuerpflichtigen  am  Ende  des
jeweiligen  Veranlagungszeitraums,  erstmals  am  31.  Dezember  1916.  Bei  mehrfachem  Wohnsitz
hat  den  Vorrang  zunächst  der  dienstliche  Wohnsitz,  dann  der  Wohnsitz  im  Heimatstaate,  weiter  der
Wohnsitz  an  dem  Orte  des  vorwiegenden  Aufenthalts.  ·

(2)HatderSteuerpflichtigeerstnachdemin1.Abf.1bezeichnetenZeitpunkt,abernochvor
Beginn  des  anschließenden  Erhebungszeitraums  (§  24  des  Gesetzes)  im  Reiche  seinen  Wohnsitz
begründet  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  genommen,  so  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in
dem  er  seinen  Wohnsitz  begründet  oder  seinen  Aufenthalt  genommen  hat.,

(3)  Hat  der  Steuerpflichtige  weder  am  Ende  des  jeweiligen  Veranlagungszeitraums  noch
vor  Beginn  des  anschließenden  Erhebungszeitraums  in  einem  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  oder
seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt,  so  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  welchem  er  seinen  letzten
inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  gehabt  hat.  Hat  der  Steuerpflichtige  auch  früher  keinen
inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  gehabt,  so  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  dessen  Gebiet
sich  das  steuerbare  Vermögen  befindet,  und,  wenn  das  Vermögen  sich  in  mehreren  Bundesstaaten
befindet,  der  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  sich  der  größere  Teil  des  Vermögens  befindet.

83.

·  „Die  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  gelten  auch  entsprechend  für
die  Zuständigkeit  der  Besitzsteuerämter.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  für  die  Veranlagung
der  Besitzsteuer  zuständigen  Bundesstaats  kann  jedoch  die  Abgrenzung  der  Zuständigkeit  seiner
Besitzsteuerämter  anderweit  regeln.

Erm  84.  »

der-zu  —i  (1)  Für  jeden  Veranlagungsbezirk  sind  die  Personen  zu  ermitteln  und  in  die  Besitzsteuerliste
„ichtigen  einzutragen,  die  für  die  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  in  Frage  kommen  (8  5).
r  und  #Die  Besitzsteuerliste  ist  nach  Anleitung  des  Musters  1  einzurichten.

ie  B  tzsteuerliste.