Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Die  Posen-Creuzburger  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die
Verwaltung  im  Interesse  des  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre  Direktion
führen  läßt,  wird  sich  folgeweise  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  der  vor—
gängigen  Zustimmung  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

Die  nach  der  Uebergabe  des  Kaufobjekts  beim  Baufonds  nach  Abzug  der
Einnahme  von  der  Ausgabe  sich  rechnungsmäßig  ergebende  Ueberzahlung  wird
aus  dem  Bestande  des  Reservefonds  gedeckt.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  alsbald  nach  der  Uebergabe  des  Kauf—
objekts  das  noch  Erforderliche  zur  Uebertragung  des  Gesellschaftseigenthums  an
den  Staat  zu  veranlassen.  Behufs  der  erforderlichen  Uebertragung  des  Grund—
eigenthums  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte  der  Posen-Creuzburger  Verwaltung
  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärung  ermächtigt  sein,  welchen  in  jedem
einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu  Breslau  event.  die  an
dessen  Stelle  getretene  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde  benennen  wird.

 

 

.  7.

Sofern  die  für  das  Betriebsjahr  1883  auf  die  Prioritäts-Stammäaktien
resp.  Stammaktien  zu  zahlende  Dividende  zur  Zeit  der  Auflösung  der  Gesellschaft
noch  nicht  festgestellt  sein  sollte,  wird  dieselbe  von  dem  Aufsichtsrathe  in  bisheriger
statutenmäßiger  Weise  festgestellt.

Auf  die  Dividendenscheine  späterer  Betriebsjahre  wird,  da  die  Gesellschaft
inzwischen  in  die  Liquidation  eingetreten  ist,  eine  Dividende  nicht  mehr  gezahlt.

In  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Unternehmens  bis  zum  Zeitpunkte  des
Ueberganges  desselben  auf  den  Staat  verbleibt  es  bei  der  Bestimmung  des  §.  37
Nr.  7  resp.  §.  21  Nr.  3  der  Gesellschaftsstatuten  mit  der  Maßgabe,  daß  der
Aufsichtsrath  der  Gesellschaft  die  von  der  Direktion  über  die  Verwaltung  bis  zu
diesem  Zeitpunkte  gelegten  oder  zu  legenden  Rechnungen  zu  prüfen  und  zu  dechargiren
  hat.

Der  Aufsichtsrath  hat  das  Interesse  der  Posen-Creuzburger  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses  Vertrages
  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  der  Gesellschaft  wird  der  Aufsichtsrath
alljährlich  in  bisheriger  statutenmäßiger  Weise  gewählt.  Einer  Deponirung  von
Aktien  der  Gesellschaft  seitens  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  sowie  einer
Neuwahl  für  ausscheidende  Mitglieder  (I.  34  der  Statuten)  bedarf  es  fernerhin
nicht  mehr.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  des  Aufsichtsraths  ist  die  Anwesenheit
der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.

Die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  nach  F.  40  des  Gesellschaftsstatuts
zustehende  Remuneration  wird  zum  letzten  Male  für  das  auf  die  Auflösung  der
Gesellschaft  folgende  volle  Kalenderjahr  gezahlt.  Sofern  zu  diesem  Zeitpunkte
die  definitive  Auflösung  des  Aufsichtsraths,  welche  mit  der  Beendigung  des
Liquidationsverfahrens  zu  erfolgen  hat,  noch  nicht  eingetreten  sein  sollte,  werden

Ges.  Samml.  1884.  (Nr.  8970.)  8