Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ist  die  persönliche  Steuerpflicht  in  der  Folgezeit  weggefallen  und  wird  sie  später  neubegründet,
  so  ist  für  die  weitere  Besitzsteuerveranlagung  das  zur  Zeit  der  Neubegründung  der
persönlichen  Steuerpflicht  vorhandene  Vermögen  als  Anfangsvermögen  maßgebend.

8  22.
(I)  Bei  der  Besitzsteuerveranlagung  ist  in  der  Regel  nur  das  Vermögen  des  Steuerpflichtigen
für  das  Ende  des  Veranlagungszeitraums,  erstmals  für  den  31.  Dezemder  1916  (5  18  des  Gesetzes),
  neu  festzustellen.

(2)  Das  Anfangsvermögen  ist  nur  dann  gleichzeitig  mit  der  Ermittelung  des  Endvermögens
nachträglich  festzustellen,  wenn  eine  rechtskräftige  Feststellung  durch  Erteilung  eines  Veranlagungsoder
  Feststellungsbescheids  gemäß  §  47  des  Wehrbeitraggesetzes  oder  später  durch  Erteilung  eines
Steuer=  oder  Feststellungsbescheids  gemäß  §  65  des  Besitzsteuergesetzes  nicht  stattgefunden  hat.

(3)  Ist  im  Wege  des  aus  Billigkeitsrücksichten  gewährten  gänzlichen  oder  teilweisen  Erlasses
des  rechtskräftig  veranlagten  Wehrbeitrags  oder  der  rechtskräftig  veranlagten  Besitzsteuer  das
Vermögen  anderweit  ermittelt,  so  ist  nicht  das  rechtskrästig  festgestellte  Vermögen,  sondern  das
anderweit  ermittelte  Vermögen  als  Anfangsvermögen  maßgebend.

§  28.

(1)  Wenn  das  Vermögen  am  Ende  des  Veranlagungszeitraums  den  nach  §  28  Abs.  3  des
Gesetzes  abgerundeten  Betrag  von  dreißigtausend  Mark  nicht  übersteigt,  so  genügt  die  Angabe
des  Steuerpflichtigen,  daß  die  Vermögenszunahme  während  des  Veranlagungszeitraums  mehr
als  zehntausend  Mark  betragen  hat.  Eine  Feststellung  des  tatsächlich  vorhanden  gewesenen
Anfangsvermögens  ist  in  diesem  Falle  nicht  erforderlich.

(2)  Haben  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  die  abzugsfähigen  Schulden  und  Lasten
den  Gesamtwert  des  Aktivvermögens  überstiegen  (§  19  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  gilt  das  für  den
Schluß  des  Veranlagungszeitraums  festgestellte  Reinvermögen  als  Vermögenszuwachs.

24.

(1)  War  jemand  nur  gemäß  §  10  Nr.  II  des  Wehrbeitraggesetzes  beschränkt  beitragspflichtig,
dagegen  schon  seit  dem  1.  Januar  1914  gemäß  §  11  Nr.  I  des  Besitzsteuergesetzes  unbeschränkt
steuerpflichtig,  so  ist  für  den  1.  Jannar  1914  das  damals  vorhandene  steuerbare  Vermögen  nenu
festzustellen.  Maßgebendes  Anfangsvermögen  ist  in  diesem  Falle  das  nachträglich  für  den
1.  Januar  1914  festgestellte  Vermögen,  es  sei  denn,  daß  dieses  niedriger  ist  als  das  früher  festgestellte,
  gemäß  §  10  Nr.  II  des  Wehrbeitraggesetzes  beitragspflichtige  Vermögen.  ·

(2)  Entsprechendes  gilt,  wenn  später  an  Stelle  der  bisherigen  beschränkten  persönlichen
Steuerpflicht  (§  11  Nr.  II  des  Besitzsteuergesetzes)  die  unbeschränkte  persönliche  Steuerpflicht  (§  11
Nr.  I  des  Besitzsteuergesetzes)  tritt.  Das  für  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  unbeschränkten
Steuerpflicht  neu  festzustellende  steuerbare  Vermögen  gilt  dann  als  Anfangsvermögen,  es  sei
denn,  daß  dieses  niedriger  ist  als  das  früher  festgestellte,  schon  von  der  beschränkten  persönlichen
Steuerpflicht  erfaßte  Vermögen.  ß

26.

»  JmSinnedes§23AbI.2desGesetzesgiltalsderVesteuerungcutzogenjedesVev
mögen,  das  auf  irgendeine  Weise  während  des  Veranlagungszeitraums  aus  steuerbarem  Vermögen
in  nichtsteuerbares  Vermögen  umgewandelt  worden  ist.

g  26.

□)  Ist  das  Vermögen  von  Ehegatten  gemäß  §  14  des  Gesetzes  für  den  Schluß  des  Veranlagungszeitraums
  zusammenzurechnen,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  der  Zusammenrechnung  für
den  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  gegeben  sind,  so  ist  als  Anfangsvermögen  maßgebend
die  Summe  des  für  den  Beginn  des  Veranlagungszeitraums  festgestellten  oder  nachträglich  zu
ermittelnden  Vermögens  jedes  der  beiden  Ehegatten.

)  War  dagegen  das  Vermögen  von  Chegatten  früher  zusammengerechnet  worden  (6  13  des
Wehrbeitraggesetzes,  §  14  des  Besitzsteuergesetzes)  und  sind  die  Voraussetzungen  der  Zusammen=—

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