Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen.

 

81.

Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  erfolgt  durch  die  Steuermit

  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  betrauten  Behörden.  behörden.
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Die  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  finden  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  Anwendung
der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  aus  dem  Kriegssteuer-  ser.  5  itzgesetz

  und  den  Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen  nichts  anderes  ergibt.  #errs-83.


stimmungen.
(1)  Die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordent=  Zuftändiglichen
  Kriegsabgabe  der  Einzelpersonen  regelt  sich  in  der  gleichen  Weise  wie  bei  der  Besitzsteuer-  keit.
G)Zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  inländischer  Gesellschaften
  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben.  Zur  Veranlagung  und
Erhebung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  ausländischer  Gesellschaften  ist  der  Bundesstaat
zuständig,  in  dessen  Gebiet  sich  der  inländische  Geschäftsbetrieb  befindet,  und  wenn  sich  der
inländische  Geschäftsbetrieb  auf  mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  der  Bundesstaat,  auf  den  der
größte  Teil  des  inländischen  Geschäftsbetriebs  entfällt.
In  Zweifelsfällen  entscheidet  der  Bundesrat.

84.
Vor  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärungen  (5  8)  sind  für  jeden  Ermittlung
Veranlagungsbezirk  die  Einzelpersonen  und  Gesellschaften  zu  ermitteln,  die  für  die  Veranlagung  bemiabgabezur

  außerordentlichen  Kriegsabgabe  in  Frage  kommen  (§  6  Abs.  2,  §  7  Abf.  1).  m  #ichtegen.
deren  Ein-§

  5.  n  Keuerlise  n.
.Nach  Anleitung  der  Muster  1  und  2  sind  Kriegssteuerlisten  anzulegen.  Das  Muster  1  Muster.
ist  für  die  Einzelpersonen  (Kriegssteuerliste  à),  das  Muster  2  für  die  Gesellschaften  (Kriegssteuerr.  12.
liste  B)  bestimmt.  ß
6

(10  Vor  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Kriegssteuererklärung  ist  nur  die
Kriegssteuerliste  B  anzulegen.

()  Die  Aufnahme  einer  inländischen  oder  ausländischen  Gesellschaft  der  im  8  18  des  Gesetzes
bezeichneten  Art  in  die  Kriegssteuerliste  Z  darf  nur  dann  unterbleiben,  wenn  die  Verhältnisse  der

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