Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

(O  Als  Anfangsvermögen  gilt  das  für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  in  Betracht
kommende  Anfangsvermögen.

(9  Als  Endvermögen  gilt  das  nach  dem  Besitzsteuergesetze,  gegebenenfalls  jedoch  abweichend
hiervon  gemäß  §6  des  Kriegssteuergesetzes  für  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  festgestellte,  aber
nicht  abgerundete  Vermögen,  das  dann  nach  Berücksichtigung  der  Abzüge  gemäß  §  3  des  Kriegssteuergesetzes
  und  der  Hinzurechnungen  gemäh  §§  4  und  5  des  Kriegssteuergesetzes  auf  volle
Tausende  nach  unten  abgerundet  wird  (§  7  des  Kriegssteuergesetzes).

g  12.
Der  nach  §  16  des  Besitzsteuergesetzes  steuerfreie  Vermögenszuwachs  ist  in  der
Weise  wie  bei  der  Besitzsteuer  auch  von  der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  1  des
freizulassen,  insoweit  nicht  schon  ein  Abzug  gemäß  §  3  Abs.  1  Nr.  2  des
stattfindet.  Dagegen  findet  §  15  des  Besitzsteuergesetzes  keine  Anwendung.  Die
aus  einem  Erbfall  herrührenden  Vermögenszuwachses  erfolgt  gemäß  §  3  des

   

8  13.

)  Der  gemäß  8§  3  des  Gesetzes  abzuziehende  Betrag  ist  unter  Zugrundelegung  des  Vermögenswertes
  zur  Zeit  des  Erwerbes,  bei  der  Umwandlung  von  nicht  steuerbarem  Vermögen
in  steuerbares  Vermögen  unter  Zugrundelegung  des  Vermögenswerts  zur  Zeit  der  Umwandlung
zu  berechnen.

(e)  Vermögensgegenstände,  die  auf  eine  der  im  §  3  Abs.  1  Nr.  1  und  3  des  Gesetzes  bezeichneten
  Arten  erworben  worden  und  im  Endvermögen  des  Steuerpflichtigen  noch  enthalten
sind,  müssen  für  den  Abzug  gemäß  8§  3  des  Gesetzes  nach  den  gleichen  Grundsätzen  bewertet
werden  wie  bei  der  Feststellung  des  Endvermögens.

8  14.

()  Für  die  Feststellung  eines  nach  §  4  des  Gesetzes  dem  Vermögen  des  Steuerpflichtigen
hinzuzurechnenden  Betrags  sind  die  betreffenden  Vermögensgegenstände  nach  den  Grundsätzen  zu
bewerten,  die  anzuwenden  gewesen  wären,  wenn  die  Hingabe  nicht  stattgefunden  hätte.

(2)  Bei  Vermögensübergaben  (§  3  Abs.  1  Nr.  3  und  §  4  Abs.  1  des  Gesetzes)  mindert  sich
der  abzuziehende  oder  hinzuzurechnende  Betrag  um  den  Wert  etwaiger  Gegenleistungen.

Zuwendungen  von  Gegenständen,  die  nicht  zum  steuerbaren  Vermögen  gehören,  fallen
weder  unter  §  3  Abs.  1  Nr.  3  noch  unter  §  4  des  Gesetzes,  dagegen  sind  sie  unter  den  Voraussetzungen
  des  §  5  des  Gesetzes  dem  Vermögen  des  Zuwendenden  hinzuzurechnen.

G)  Schenkungen  oder  sonstige  Vermögensübergaben  (§  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes)  sind,
wenn  der  Zuwendende  während  des  Veranlagungszeitraums  gestorben  ist,  dem  Vermögen  der
Erben  nach  §  4  des  Gesetzes  hinzuzurechnen.

8  16.

()  Die  Anlegung  in  ausländischem  Grund=  oder  Betriebsvermögen  (§  5  des  Gesetzes)  kann
auch  dadurch  erfolgen,  daß  Gegenstände,  die  bisher  zum  steuerbaren  Vermögen  gehörten,  durch
Verbringung  ins  Ausland  dem  ausländischen  Grund=  oder  Betriebsvermögen  zugeführt  werden,
oder  daß  auf  andere  Weise  bisher  steuerbares  Vermögen  in  nichtsteuerbares  ausländisches  Grundoder
  Betriebsvermögen  umgewandelt  wird.

(2)  Ist  der  Betrag,  der  in  ausländischem  Grund=  oder  Betriebsvermögen  angelegt  oder  zur
Anschaffung  anderer  Gegenstände  der  im  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  verwendet
worden  ist,  nicht  in  einer  Geldsumme  ausgedrückt,  so  ist  er  nach  dem  Werte  zu  berechnen,  den
die  zur  Anlegung  oder  Anschaffung  verwendeten  Gegenstände  gehabt  haben.

Als  erhebliche  Wertminderung  im  Sinne  des  §  5  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  ist  jedenfalls
  eine  zeitweilige,  auf  vorübergehenden  Umständen  beruhende  Wertminderung  nicht  anzusehen.

()  In  Zweifelsfällen  ist  bei  Beurteilung  der  Frage,  ob  es  sich  um  einen  Luxusgegenstand
handelt  oder  nicht,  entsprechend  der  mit  der  Gesetzesvorschrift  verfolgten  Absicht,  denjenigen  zu
treffen,  der  sein  Vermögen  in  wertvollen  Gegenständen  angelegt  hat,  um  es  der  Besteuerung  zu
entziehen,  dem  Umstand  Bedeutung  beizumessen,  daß  der  Gegenstand  wieder  ohne  erhebliche
Verluste  veräußert  werden  kann.  «

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