Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Steuererklärung.


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Gesellschaft  dem  Besitzsteueramte  genügend  bekannt  sind  und  danach  feststeht,  daß  sie  zu  einer
legsabgabe  nicht  zu  veranlagen  ist.  Außerdem  sind  in  die  Kriegssteuerliste  B  die  im  Bezirke
zu  veranlagenden  anderen  juristischen  Personen  einzutragen,  auf  die  der  Bundesrat  die  Vorschriften.
des  Gesetzes  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Versteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember
  1915  ausgedehnt  hat.  Die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Bildung  einer  Sonderrücklage
  gemäß  §  7  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1915  hat  auch  die  Befreiung  von  der  Abgabepflicht

  zur  Folge.
§  7

(1)  Die  Einzelpersonen  sind  zunächst  nur  in  die  für  die  gleichzeitige  Besitzsteuerveranlagung
aufzustellende  Besitzsteuerliste  einzutragen.  In  diese  sind  jedoch  alle  Einzelpersonen  aufzunehmen,
welche  die  Voraussetzungen  der  persönlichen  Steuerpflicht  (8§  1,  12  des  Kriegssteuergesetzes,  §  11
des  Besitzsteuergesetzes)  erfüllen  und  von  denen  zu  vermuten  ist,  daß  sie  ein  Vermögen  von  mehr
als  zehntausend  Mark  besitzen.  Für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung  darf  die  Aufnahme
in  die  Besitzsteuerliste  oder  die  Benachrichtigung  des  zuständigen  Besitzsteueramts  nach  §  8  der
Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  nur  unterbleiben,  wenn  mit  Sicherheit  anzunehmen  ist,  daß
der  Steuerpflichtige  ein  steuerbares  Gesamtvermögen  von  mehr  als  zehntausend  Mark  nicht  besitzt-(#)Die

  Eintragung  der  Einzelpersonen  in  die  Kriegssteuerliste  A  erfolgt  erst,  wenn  sich
beim  Veranlagungsgeschäft  ergibt,  daß  sie  voraussichtlich  eine  Kriegsabgabe  zu  entrichten  haben.
werden.  Die  Eintragung  in  die  Kriegssteuerliste  A  ist  in  Spalte  18  der  Besitzsteuerliste  zu.
vermerken.  6"56

Mit  der  nach  §  14  der  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  für  die  erstmalige  Besitzsteuerveranlagung
  zu  erlassenden  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärungen.
ist  die  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärungen  der  Einzelpersonen  zum  Zwecke  der  Veranlagung
  der  rußel  oventlichen  Kriegsabgabe  und  zur  Abgabe  der  Kriegssteuererklärungen  der
Gesellschaften  zu  verbinden.  In  dieser  Aufforderung  sind  die  Steuerpflichtigen  über  ihee  Pflicht
zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  (§  26  des  Gesetzes)  und  über  die  Vorschriften  der  §§  33  und
34  des  Gesetzes  zu  belehren.

§  9.

Die  Einzelpersonen  haben  die  Steuererklärung  zum  Zwecke  der  Veranlagung  der  außerordentlichen
  Kriegsabgabe  nach  Anleitung  des  Musters  3  zu  gestalten.  Diese  Steuererklärung
esitzsteuererklärung.

8  10.

st  Für  die  Gesellschaften  ist  die  Kriegssteuererklärung  nach  Anleitung  des  Musters  4  zu
gestalten.

(0  Eine  die  beiden  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  umfassende  Steuererklärung  zum  Zwecke  der  vorläufigen
  Festsetzung  der  Kriegsabgabe  ist  bis  zum  31.  Jannar  1917  abzugeben.  Die  weitere
Steuererklärung  zum  Zwecke  der  endgültigen  Festsetzung  der  Kriegsabgabe  ist  binnen  sechs  Monaten
  nach  Ablauf  des  letzten  Kriegsgeschäftsjahrs  abzugeben.  In  dieser  brauchen  die  in  der
ersten  Kriegssteuererklärung  bereits  gemachten  Angaben  nicht  wiederholt  zu  werden.  Die  bis
zum  31.  Januar  1917  abzugebende  Kriegssteuererklärung  hat  sich  auf  die  Ergebnisse  aller  Kriegsgeschäftsjahre
  zu  erstrecken,  wenn  sie  bis  dahin  bereits  festgestellt  sind.

(Soweit  die  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüsse  nebst  den  Gewinn=  und  Verlustrechnungen
der  in  Betracht  kommenden  Friedensgeschäftsjahre  (§  17  des  Gesetzes)  und  der  Kriegsgeschäftsjahre
  (§  15  des  Gesetzes)  sowie  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse  der  Generalversammlungen
nicht  bereits  gemäß  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen
zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  vom  24.  Dezember  1915  dem  Besitzsteueramt  eingereicht
wurden,  sind  sie  der  Kriegssteuererklärung  beizufügen.

8  11.
()  Der  Abgabe  nach  §  9  Nr.  1  des  Gesetzes  unterliegt  der  auf  den  31.  Dezember  1916
oder  der  auf  den  gemäß  §  12  Abs.  2  des  Gesetzes  maßgebenden  früheren  Zeitpunkt  festzustellende
Vermögenszuwachs.