88 Nr. 18. 1916.
sonen vom Handel zuständige Behörde zwecks Einleitung des Verfahrens wegen
Untersagung des Viehhandels zu verständigen (Ausführungsbekanntmachung vom
23. Oktober 1915 — Rbl. Nr. 172).
Name, Stand und Wohnort der Personen, denen die Genehmigung nach
§ 7 erteilt wurde, sind in den Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen zu ver-
öffentlichen; das gleiche gilt bei Widerruf.
88.
Die Landesbehörde für Volksernährung kann Ausnahmen von den Bestim-
mungen dieser Bekanntmachung zulassen.
89.
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4
werden nach § 17 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 4. November
1915 bestraft:
1. Erwerber und Veräußerer von Vieh, Fleisch und Fleischwaren, die
der Landesbehörde für Volksernährung die von ihr verlangte Auskunft
verweigern, eine unrichtige Auskunft geben oder ihren Anweisungen
und Anordnungen nicht Folge leisten;
2. Hersteller von Fleischkonserven, die dem § 5 Absatz 1 oder den nach
§* 5 Absatz 2 von der Landesbehörde für Volksernährung erlassenen
Bestimmungen zuwiderhandeln;
3. wer Vieh, Fleisch oder Fleischkonserven ohne die erforderliche zu-
vorige Genehmigung ausführt;
4. wer eine Ausfuhrgenehmigung überträgt oder eine übertragene Aus-
fuhrgenehmigung benutzt;
5. wer Vieh ohne die nach § 7 erforderliche Genehmigung zum Weiter-
verkauf erwirbt oder ohne solche Genehmigung Angebote von Vieh
aufsucht;
6. wer bei Ausübung des Gewerbes die schriftliche Genehmigung nach
& 7 nicht bei sich führt oder auf Verlangen einem Polizeiorgan nicht
vorzeigt.
* 10.
Diese Bekanntmachung tritt am 5. Februar 1916 in Kraft.
Schwerin, den 29. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Mit dieser Nr. 18 wird ausgegeben: Nr. 18 des Reichsgesetzblatts von 1916.