Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  19.  (1916.  91

§5  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Bekanntmachung  werden  im  Rahmen  der  beigefügten  Übersichtstafel  die
nachstehend  aufgeführten  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  betroffen,  gleichviel  ob  sie  aus
Schafwolle,  Mohair,  Kamelhaar,  Alpaka,  Kaschmir  oder  sonftigen  Tierhaaren,  Kunstwolle,
  Baumwolle,  Kunstbaumwolle,  Bastfasern  oder  sonstigen  flanzenfasern,  aus  Abfällen
  oder  Mischungen  der  genannten  Spinnstoffe  allein,  oder  aus  einer  Zusammensetzung
  verschiedener  Spinnstoffe  hergestellt  sind,  bei  Sandsack=  und  Strohsackgeweben
auch  unter  Mitverwendung  von  Papier,  und  zwar:.

Gruppe  I:  Stoffe  zur  Oberkleidung  für  Heer,  Marine,  Beamte  und
Gefangene,  -

Gruppe  II:  Schlaf=  und  Pferdedecken,  Woilache  und  Deckenstoffe,

Gruppe  III:  Männertrikotagen,

Gruppe  IV:  farbige  Wäschestoffe  und  farbige  Stoffe  für  Krankenbekleidung,

  -

Gruppe  V:  farbige  Futterstoffe,

Gruppe  VI:  rohe  und  gebleichte  Wäsche=  und  Futterstoffe,  Drillichanzugstoffe,


Gruppe  VII:  Segeltuche  und  Planstoffe,

Gruppe  VIII:  Sandsackstoffe.

W  3.
Beschlagnahme.

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (§  2)  werden  nach  Maßgabe
  der  in  der  übersichtstafel  näher  umgrenzten  Art  und  Menge  hiermit  beschlagnahmt.

Soweit  die  Anfertigung  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  nach  den  bestehenden
Vorschriften  zulässig  ist,  verfallen  der  Beschlagnahme  auch  die  in  der  Herstellung  befindlichen
  oder  künftig  herzustellenden  Gegenstände  der  in  der  Übersichtstafel  näher  beschriebenen
  Art,  sobald  ihre  Herstellung  beendet  ist,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf
Mindestmengen  oder  Mindestgrößen.

Beschlagnahmt  sind  ferner  die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
(5  2),  welche  von  einer  Abnahmestelle  des  Heeres  oder  der  Marine  endgültig  zurückgewiesen
  sind  oder  künftig  endgültig  zurückgewiesen  werden.  Sie  dürfen  auch  nicht
anderen  Stellen  des  Heeres  oder  der  Marine  geliefert  werden.

Schließlich  fallen  unter  die  Beschlagnahme  alle  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren,
die  entgegen  einem  bestehenden  Herstellungs-,  Verarbeitungs=  oder  Verwendungsverbot
bergestellt  worden  sind.  .,

Stoffe,  welche  zur  Oberkleidung  für  Heer,  Marine,  Beamte  und  Gefangene  in
Betracht  kommen  können,  unterliegen  nach  Maßgabe  der  UÜbersichtstafel  nur  insoweit
der  Beschlagnahme,  als  sie  nicht  schon  durch  die  Bekanntmachung  W.  I.  1/5.  15.  K.R.A.
beschlagnahmt  worden  sind.

27*