Nr. 19. (1916. 91
§5 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden im Rahmen der beigefügten Übersichtstafel die
nachstehend aufgeführten Web-, Wirk= und Strickwaren betroffen, gleichviel ob sie aus
Schafwolle, Mohair, Kamelhaar, Alpaka, Kaschmir oder sonftigen Tierhaaren, Kunstwolle,
Baumwolle, Kunstbaumwolle, Bastfasern oder sonstigen flanzenfasern, aus Abfällen
oder Mischungen der genannten Spinnstoffe allein, oder aus einer Zusammensetzung
verschiedener Spinnstoffe hergestellt sind, bei Sandsack= und Strohsackgeweben
auch unter Mitverwendung von Papier, und zwar:.
Gruppe I: Stoffe zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und
Gefangene, -
Gruppe II: Schlaf= und Pferdedecken, Woilache und Deckenstoffe,
Gruppe III: Männertrikotagen,
Gruppe IV: farbige Wäschestoffe und farbige Stoffe für Krankenbekleidung,
-
Gruppe V: farbige Futterstoffe,
Gruppe VI: rohe und gebleichte Wäsche= und Futterstoffe, Drillichanzugstoffe,
Gruppe VII: Segeltuche und Planstoffe,
Gruppe VIII: Sandsackstoffe.
W 3.
Beschlagnahme.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden nach Maßgabe
der in der übersichtstafel näher umgrenzten Art und Menge hiermit beschlagnahmt.
Soweit die Anfertigung von Web-, Wirk= und Strickwaren nach den bestehenden
Vorschriften zulässig ist, verfallen der Beschlagnahme auch die in der Herstellung befindlichen
oder künftig herzustellenden Gegenstände der in der Übersichtstafel näher beschriebenen
Art, sobald ihre Herstellung beendet ist, und zwar ohne Rücksicht auf
Mindestmengen oder Mindestgrößen.
Beschlagnahmt sind ferner die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände
(5 2), welche von einer Abnahmestelle des Heeres oder der Marine endgültig zurückgewiesen
sind oder künftig endgültig zurückgewiesen werden. Sie dürfen auch nicht
anderen Stellen des Heeres oder der Marine geliefert werden.
Schließlich fallen unter die Beschlagnahme alle Web-, Wirk= und Strickwaren,
die entgegen einem bestehenden Herstellungs-, Verarbeitungs= oder Verwendungsverbot
bergestellt worden sind. .,
Stoffe, welche zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und Gefangene in
Betracht kommen können, unterliegen nach Maßgabe der UÜbersichtstafel nur insoweit
der Beschlagnahme, als sie nicht schon durch die Bekanntmachung W. I. 1/5. 15. K.R.A.
beschlagnahmt worden sind.
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