Nr 19. 1916.
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Briefes einen kuzen- Vermert tragen, aufwelche per in § 2 aufgeführten Warengruppen
zie sich beziehen (z. B. betrifft Männertrikotagen). · ,
# nihben 6en demselben Schreiben sollen nur Angelegenheiten behandelt werden,
die sich aufeine der in §5 2 genannten Warengruppen beziehen. n"
Für Freigabeanträge, denen nur in besonders dringenden Fällen stattgegeben
werden kann, sowie für Anfragen, ob bestimmte Gegenstände von der Bekanntmachung
betroffen werden, sind die vorgeschriebenen amtlichen Vordrucke zu verwenden, die bei
den Handelskammern erhälllich sind.
Jeder Anfrage ist, soweit gemäß der Übersichtstafel bei der betreffenden Grupp
überhaupt Musterkarten zu übersenden sind, eine besondere Musterkarte (vgl. § 14)
beizufügen.
e
Ist jemand sich nicht klar darüber, ob seine Ware der Beschlagnahme unterliegt
oder nicht, so hat er die Ware zunächst anzumelden und mittels des vorgeschriebenen
Vordruckes bei dem Webstoffmeldeamt anzufragen, ob die Ware beschlagnahmt oder
Freigabebescheid erfolgt, gilt die gemeldete Ware auf
beschlagnahmefrei ist. Bis ein
jeden Fall als beschlagnahmt u
W. NM. 1000 1. 15. K.N.J.
nd ist zur Verfügung des Webstoffmeldeamts zu halten.
4. 5. 6. 7. 8.
. Mindestbreite * Muster
Mindestgewicht bew. Mindestvorräte Nichtbeschlagnahmte
Mindestgröße (66, § 10, Abs. 1 u. 2) Warengattungen (615)
Heer, Marine, Beamte und Gefangene.
aybei wollenen und Bei Vorräten in ein! 1. Feldgraue, graue, Bei
halbwollenen Stoffen
0 g in unausge-
rüstetem, bzw. 400 g.
in fertigem Zustande
für den am,
bei Baumwollstoffen
250 g für den am in
unausgerüstetem oder
sertigem Zustande.
Mindestbreite:
60 cm.
" a) Bei
und derselben Qualität
und Farbe:
Uniform= und
Livreestoffen 40 m
doppelte Breite oder
80 m einfache Breite,
b) bei allen übrigen
Stoffen 150 m
doppelte Breite oder
300 m eeinfache
Breite.
graugrüne u. marine-
blaue Offizierstuche,
sofern sie aus reiner
Wolle bestehen,
alle gemusterten
Stoffe, d. h. Stoffe,
zu denen Garne in
verschiedenen Farben
zur Herstellung eines
Musters verwendet
worden sind. Stoffe,
deren Musterung nur
durch Bindung oder
Einstellung ewirkt
ist, gelten nicht als
gemusterte Stoffe u.
sind daher beschlag-
nahmt. Vgl. aber
Gruppe II.
einfach breiter
are 25 em,
bei doppelt
breiter Ware
15 cm über die
ganze Breite.
28“