Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr 19. 1916. 
99 
Briefes einen kuzen- Vermert tragen, aufwelche per in § 2 aufgeführten Warengruppen 
zie sich beziehen (z. B. betrifft Männertrikotagen). · , 
# nihben 6en demselben Schreiben sollen nur Angelegenheiten behandelt werden, 
die sich aufeine der in §5 2 genannten Warengruppen beziehen. n" 
Für Freigabeanträge, denen nur in besonders dringenden Fällen stattgegeben 
werden kann, sowie für Anfragen, ob bestimmte Gegenstände von der Bekanntmachung 
betroffen werden, sind die vorgeschriebenen amtlichen Vordrucke zu verwenden, die bei 
den Handelskammern erhälllich sind. 
Jeder Anfrage ist, soweit gemäß der Übersichtstafel bei der betreffenden Grupp 
überhaupt Musterkarten zu übersenden sind, eine besondere Musterkarte (vgl. § 14) 
beizufügen. 
e 
Ist jemand sich nicht klar darüber, ob seine Ware der Beschlagnahme unterliegt 
oder nicht, so hat er die Ware zunächst anzumelden und mittels des vorgeschriebenen 
Vordruckes bei dem Webstoffmeldeamt anzufragen, ob die Ware beschlagnahmt oder 
Freigabebescheid erfolgt, gilt die gemeldete Ware auf 
beschlagnahmefrei ist. Bis ein 
jeden Fall als beschlagnahmt u 
W. NM. 1000 1. 15. K.N.J. 
nd ist zur Verfügung des Webstoffmeldeamts zu halten. 
  
  
  
  
4. 5. 6. 7. 8. 
. Mindestbreite * Muster 
Mindestgewicht bew. Mindestvorräte Nichtbeschlagnahmte 
Mindestgröße (66, § 10, Abs. 1 u. 2) Warengattungen (615) 
Heer, Marine, Beamte und Gefangene. 
aybei wollenen und Bei Vorräten in ein! 1. Feldgraue, graue, Bei 
halbwollenen Stoffen 
0 g in unausge- 
rüstetem, bzw. 400 g. 
in fertigem Zustande 
für den am, 
bei Baumwollstoffen 
250 g für den am in 
unausgerüstetem oder 
sertigem Zustande. 
  
Mindestbreite: 
60 cm. 
" a) Bei 
und derselben Qualität 
und Farbe: 
Uniform= und 
Livreestoffen 40 m 
doppelte Breite oder 
80 m einfache Breite, 
b) bei allen übrigen 
Stoffen 150 m 
doppelte Breite oder 
300 m eeinfache 
Breite. 
  
  
graugrüne u. marine- 
blaue Offizierstuche, 
sofern sie aus reiner 
Wolle bestehen, 
alle gemusterten 
Stoffe, d. h. Stoffe, 
zu denen Garne in 
verschiedenen Farben 
zur Herstellung eines 
Musters verwendet 
worden sind. Stoffe, 
deren Musterung nur 
durch Bindung oder 
Einstellung ewirkt 
ist, gelten nicht als 
gemusterte Stoffe u. 
sind daher beschlag- 
nahmt. Vgl. aber 
Gruppe II. 
  
einfach breiter 
are 25 em, 
bei doppelt 
breiter Ware 
15 cm über die 
ganze Breite. 
28“
	        
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