106 Nr. 20. 1916.
1. Siegel oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften
2. Vordrucke zu bneirmiane, Foien 5 zuglichen Inschriften,
3. Vordrucke zu Militärfahrscheinen
anzufertigen, oder bereits angefertigte Gegenstände dieser Art oder Abbrucke der zu 1
genannten Siegel oder Stempel außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit an einen
anderen als die Behörde entgeltlich oder unentgeltlich zu verabfolgen, wird, nach Maßgabe
der in § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung
mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 — REl. S. 813 — vorgesehenen Bestimmungen
bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Anordnung zur allgemeinen
Kenntnis zu bringen.
v. Roehl.
(2) Bekanntmachung vom 31. Januar 1916, betreffend Verbot von Ausverkäufen
usw. für Web- und Wirkwaren.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps in Altona vom 28. d. Mts., betreffend Verbot von Ausverkäufen
usw. für Web= und Wirkwaren, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anordnung
innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu überwachen.
Schwerin, den 31. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
verbot von Ausverkäufen usfw. für web= und Wirkwaren.
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des § 4 des bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Kabinettsorder
vom 31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde betreffend,
werden hiermit für den Monat Februar jede Art von Sonderausverkäufen,
wie Inventur= oder Saison-Ausverkäufe, sogenannte Weiße Wochen oder Tage, Propaganda=
und Reklame-Wochen oder -Tage, sowie jede andere eine besondere Beschleunigung
des Verkaufes bezweckende Veranstaltung, insbesondere die Ankündigung von
Verkäufen zu herabgesetzten Preisen für Web= und Wirkstoffe und für Waren, die aus