Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

106  Nr.  20.  1916.

1.  Siegel  oder  Stempel  mit  auf  Militärbehörden  bezüglichen  Inschriften

2.  Vordrucke  zu  bneirmiane,  Foien  5  zuglichen  Inschriften,

3.  Vordrucke  zu  Militärfahrscheinen
anzufertigen,  oder  bereits  angefertigte  Gegenstände  dieser  Art  oder  Abbrucke  der  zu  1
genannten  Siegel  oder  Stempel  außerhalb  der  dienstlichen  Zuständigkeit  an  einen
anderen  als  die  Behörde  entgeltlich  oder  unentgeltlich  zu  verabfolgen,  wird,  nach  Maßgabe
  der  in  §  9b  des  preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  in  Verbindung
mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  —  REl.  S.  813  —  vorgesehenen  Bestimmungen
  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Anordnung  zur  allgemeinen
Kenntnis  zu  bringen.
v.  Roehl.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  Januar  1916,  betreffend  Verbot  von  Ausverkäufen

usw.  für  Web-  und  Wirkwaren.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  in  Altona  vom  28.  d.  Mts.,  betreffend  Verbot  von  Ausverkäufen
  usw.  für  Web=  und  Wirkwaren,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.
Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  31.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

verbot  von  Ausverkäufen  usfw.  für  web=  und  Wirkwaren.

Auf  Grund  des  §  9b  des  preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851,  in  Bayern  auf  Grund  des  §  4  des  bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Allerhöchsten  Kabinettsorder
vom  31.  Juli  1914,  den  Übergang  der  vollziehenden  Gewalt  auf  die  Militärbehörde  betreffend,
  werden  hiermit  für  den  Monat  Februar  jede  Art  von  Sonderausverkäufen,
wie  Inventur=  oder  Saison-Ausverkäufe,  sogenannte  Weiße  Wochen  oder  Tage,  Propaganda=
  und  Reklame-Wochen  oder  -Tage,  sowie  jede  andere  eine  besondere  Beschleunigung
  des  Verkaufes  bezweckende  Veranstaltung,  insbesondere  die  Ankündigung  von
Verkäufen  zu  herabgesetzten  Preisen  für  Web=  und  Wirkstoffe  und  für  Waren,  die  aus