Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

112  Nr.  20.  1916.

3.  Garne,  die  ausschließlich  als  Nähgarne,  Nähzwirne  und  Maschinenzwirne
u  verwenden  sind,  sowie  Stickgarne  in  handelsfertiger  Aufmachung,
4.  Garne  im  Besitze  von  Haushaltungen  für  den  Hausgebrauch.
Art.  II.  Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  Mit  ihrem  Inkrafttreten
  wird  der  Nachtrag  zu  der  Bekanntmachung  W.  M.  58/9.  15.  K.  R.A.  vom  31.  Dezember
  1915  (W.  M.  428/12.  15.  K.  RN.A.)  aufgehoben.

Die  Meldung  nach  der  neuen  Fassung  des  §  3  ist  erstmalig  für  den  Bestand  vom
1.  Februar  1916  zu  erstatten.

Alona,  den  1.  Februar  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  Armeekorps
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.