Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

116  Nr.  21.  1916.

Beschlagnahmt  sind  ferner  die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
§  2),  welche  von  einer  Abnahmestelle  des  Heeres,  der  Marine  oder  der  Feldpost  endgültig
  murückgewiesen  sind  oder  künftig  endgültig  zurückgewiesen  werden.  Sie  dürfen
auch  nicht  anderen  Stellen  des  Heeres,  der  Marine  oder  der  Feldpost  geliefert  werden.

8  4.
Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,
die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.

Unzulässig  ist  auch  jeder  Wechsel  im  Gewahrsam  der  beschlagnahmten  Gegenstände.

Trotz  der  Beschlagnahme  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die
mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Webstoffmeldeamts  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  11,
erfolgen.  Auch  Veräußerungen  an  Stellen  des  Heeres,  der  Marine  oder  der  Feldpost
dürfen  nur  mit  Zustimmung  des  Webstoffmeldeamts  erfolgen.

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Ausnahmen  von  der  Beschlagnahme.

Nicht  beschlagnahmt  sind  durch  diese  Bekanntmachung:

.  Im  Gebrauch  gewesene  oder  im  Gebrauch  befindliche  Gegenstände.

.  Alle  Gegenstände,  welche  sich  am  1.  Februar  1916  im  Eigentum  von  staatlichen

  oder  kommunalen  Behörden  und  Anstalten  sowie  von  Vereinigungen

für  Liebesgabenbeschaffung,  soweit  letztere  ihre  Vorräte  unentgeltlich  dem

Heerre  oder  der  Marine  zuführen,  ferner  von  Vereinslazaretten  und  privaten
rankenhäusern  befinden.

Dagegen  istder  Erwerbbeschlagnahmter  Gegenstände
nach  dem  1.  Februar  1916  auch  seitens  der  Vorgenannten
unzulässig.

Alle  Gegenstände,  für  welche  Lieferungsverträge  mit  einer  Stelle  des  Heeres,

der  Marine  oder  der  Feldpost  bis  zum  1.  Februar  1916  einschließlich  abgeschlossen

  worden  sind,  vorausgesetzt,  daß  auch  alle  auf  die  Lieferungen  bezüglichen

  Zwischen=  und  Unterverträge  bereits  bis  zum  1.  Februar  1916

abgeschlossen  worden  sind.

Dagegen  fallen  nicht  unter  diese  Ausnahme  Gegenstände,  über  welche
Verträge  mit  Eisenbahn=  und  anderen  Zivilbehörden,  ausländischen  Militärbehörden,
  Kantinen,  Privatkrankenhäusern  (selbst  mit  militärischer  Belegung),
  Vereinslazaretten,  anderen  gemeinnützigen  Vereinen  oder  Anstalten
  und  dergleichen  mehr  bestehen.

.Männerhemden  und  Männerunterhosen,  welche  nach  dem  8.  Dezember  1915
aus  dem  Reichsausland  (nicht  Zollausland  oder  besetzten  Gebieten)  eingeführt
  worden  sind  oder  noch  werden.  *#
Gegenstände,  für  die  bis  zum  8.  Dezember  1915  eine  Ausfuhrbewilligung
des  Reichskanzlers  erteilt  worden  ist.

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