Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  21.  1916.  117.

8  6.
Sreigabe  für  den  Kleinverkauf.

Die  Vorräte  einer  Person  sind  bis  zur  Höhe  der  folgenden  Mindestmengen  für
den  Kleinverkau  ffreigegeben:
a)  ohne  Rücksicht  auf  die  Qualität
je  50  Waffenröcke,  Litewken,  Feldblusen,  Mäntel,
je  20  Attilas,  Ulankas,  Koller  usw.,
20  Reithosen,
100  lange  Hosen  (einschließlich  Stiefelhosen),

je  20  Feldmützen,  Drillichjacken,  Drillichröcke  Die  Ver-40
  Drillichhosen,  .  «  schiedenheit
50  Halsbinden,  der  Größe
jie  10  Tornister,  Zeltzubehörbeutel,  Munitionstrage-  und  Farbe

säcke,  Wassertragesäcke,  Schanzzeug-  oder
Drahtscherenfükkele,  Feldflaschenüberzüge,  bleibt  außer
30  Militär-Rucksäcke,  Betracht.
je  50  Helmbezüge,  Brotbeutel,  Zeltbahnen,  Reiterfuttersäcke,
  Tränkeimer,  Packtaschen,
500  Sandsäcke,
b)  von  jeder  Qualität  .
je  100  Männerhemden  oder  Männerunterhosen.
Die  unter  a)  und  b)  aufgeführten  Mengen  sind  nur  dann  freigegeben,  wenn
1.  die  freigegebenen  Vorräte  unmittelbar  an  den  Verbraucher  veräußert
werden,
2.  der  Verkaufspreis  den  zuletzt  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung
erzielten  Preis  nicht  übersteigt.

Wer  trotz  dieser  Vorschriften  Ware  zurückhält  oder  höhere  Preise  als  bisher  sich
bezahlen  läßt,  hat  sofort  die  Enteignung  der  Ware  zu  gewärtigen.  Wer  also  von  dieser
Freigabe  für  den  Kleinverkauf  keinen  Gebrauch  machen  will  oder  kann,  hat  seine  sämtlichen
  Vorräte  als  beschlagnahmt  anzumelden.  ·

§7.
Verwahrung  ber  beschlagnahmten  Gegenstände.

Die  Besitzer  der  beschlagnahmten  Gegenstände  sind  verpflichtet,  diese  bis  auf
weiteres  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln.

Die  beschlagnahmten  Gegenstände  sind  getrennt  von  den  beschlagnahmefreien  Vorräten
  aufzubewahren  und  als  solche  kenntlich  zu  machen.  Die  Trennung  und  Kenntlich-=machung
  muß  bis  zum  15.  Februar  1916  erfolgt  sein.

86.
Eigentumsübertragung  und  übernahmepreis.  6
Das  Webstoffmeldeamt  ist  ermächtigt,  das  Eigentum  an  den  beschlagnahmten