Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  21.  1916.  119

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Die  erste  Meldung  ist  bis  zum  15.  Februar  1916,  die  Zusatzmeldungen  sind

zum  8.  jebes  se  unden  Kase  (erstmalig  bis  zum  8.  April  19160)  an  das  zaachtesielde
amt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
einzusenben.  E

Meldekarten.

Die  Meldungen  dürfen  nur  auf  den  amtlichen  Meldekarten  für  Bekleidungs=  und
Ausrüstungsstücke  erstattet  werden.  Diese  Meldekarten  sind  durch  Postkarte  beim
Webstoffmeldeamt  anzufordern.  ·

Die  Anforderung  ist  mit  deutlicher  Unterschrift,  genauer  Adresse  und  Firmenstempel
  zu  versehen.

Sämtliche  in  den  Meldekarten  gestellten  Fragen  sind  genau

u  beantworten.  Alle  Mängel,  die  ein  Warenposten  etwa  hat,  sind  genauestens
zu  beschreiben.  Ungenaue  oder  unvollständige  Angaben,  insbesondere  über  Menge,  Größe
oder  Mae,  Gewicht  usw.  würden  erhebliche  Verzögerungen  bei  der  Abnahme  und  auch
sonstige  Nachteile  bezw.  Strafverfolgung  für  den  Eigentümer  der  Gegenstände  nach
ich  ziehen.

*  Terr  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  die  Meldekarte  nicht  enthalten,  auch
dürfen  bei  Einendung  der  Meldekarten  sonstige  schriftliche  Erklärungen,  außer  den
Aufstellungen  über  die  Meldekarten,  nicht  beigefügt  werden.

Auf  einer  Meldekarte  darf  immer  nur  ein  meldepflichtiger  Warenposten  gemeldet
  werden.

Die  Meldekarten  sind  fortlaufend  numeriert  und  ordnungsgemäß  frankiert  an
das  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  11,  einzusenden.  Die  Vorm*3
  die  Aufstellungen  über  die  Meldekarten  sind  ordnungsgemäß  ausgefüllt  diesen

eizufügen.  ·

Auf  die  Vorderseite  der  zur  Einsendung  von  Meldekarten  benutzten  Briefumschläge

ist  ein  Vermerk  zu  setzen:  „Enthält  Meldekarten  für  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücke“.

*  13.
Muster.

Muster  sind  ohne  weiteres  nur  bei  Sandsäcken  dem  Webstoffmeldeamt  einzusenden.
Diese  Muster  sind  getrennt  von  den  Meldekarten  zu  verpacken;  der  Umschlag  muß  den
Vermerk  „Enthält  Handsa#muster“  sowie  Namen  und  Adresse  des  Absenders  tragen.

Bei  den  übrigen  Gegenständen  sind  für  den  Durchschnitt  der  einzelnen  Warenposten
  genau  maßgebende  Muster  nur  auf  Aufforderung  des  Webstoffmeldeamts
an  die  von  ihm  bezeichneten  Personen  kostenfrei  zu  übersenden.

Die  Muster  werden  entweder  zurückgesandt  oder  zum  Übernahmepreis  vergütet.

5  14.
Lagerbuch  und  Auskunftserteilung.

Jeder  Meldepflichtige  (§  10)  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung
in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.