Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

120 Nr. 21. 1916 
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Buch führt, braucht ein beson- 
deres Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. In dem Lagerbuch ist indes mit roter 
Tinte deutlich bei den beschlagnahmten Posten zu vermerken, daß sie beschlagnahmt sind. 
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des 
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände zu vermuten sind. " 
§15. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Bekanntmachung oder die dazu 
ergehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, 
Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten. - 
Die Anfragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des 
Briefes einen kurzen Vermerk tragen: „Betrifft Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke“. 
Berlin, den 15. Januar 1916. München, den 15. Januar 1916. 
Kgl. Preußisches Kriegsministerium Kgl. Bayrisches Kriegsministerium 
gez. Wild von Hohenborn. gez. Freiherr von Kreß. 
Dresden, den 15. Januar 1916. Stuttgart, den 15. Januar 1916. 
Kgl. Sächsisches Kriegsministeriuium Kgl. Württemb. Kriegsministerium 
gez. von Wilsdorf. gez. von Marchtaler. 
Vorstehende Bekanntmachung der 4 deutschen Kriegsministerien wird hiermit 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Altona, den 1. Februar 1916. 
Stellv. Generalkommando IK. A.-K. 
· v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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