Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

120  Nr.  21.  1916

Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Buch  führt,  braucht  ein  besonderes
  Lagerbuch  nicht  eingerichtet  zu  werden.  In  dem  Lagerbuch  ist  indes  mit  roter
Tinte  deutlich  bei  den  beschlagnahmten  Posten  zu  vermerken,  daß  sie  beschlagnahmt  sind.

Beauftragten  der  Polizei=  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des
Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige
Gegenstände  zu  vermuten  sind.  "

§15.
Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  die  die  vorliegende  Bekanntmachung  oder  die  dazu
ergehenden  Ausführungsbestimmungen  betreffen,  sind  an  das  Webstoffmeldeamt  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,
Verlängerte  Hedemannstraße  11,  zu  richten.  -

Die  Anfragen  und  Anträge  müssen  auf  dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des
Briefes  einen  kurzen  Vermerk  tragen:  „Betrifft  Bekleidungs-  und  Ausrüstungsstücke“.

Berlin,  den  15.  Januar  1916.  München,  den  15.  Januar  1916.
Kgl.  Preußisches  Kriegsministerium  Kgl.  Bayrisches  Kriegsministerium
gez.  Wild  von  Hohenborn.  gez.  Freiherr  von  Kreß.

Dresden,  den  15.  Januar  1916.  Stuttgart,  den  15.  Januar  1916.
Kgl.  Sächsisches  Kriegsministeriuium  Kgl.  Württemb.  Kriegsministerium
gez.  von  Wilsdorf.  gez.  von  Marchtaler.

Vorstehende  Bekanntmachung  der  4  deutschen  Kriegsministerien  wird  hiermit
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Altona,  den  1.  Februar  1916.

Stellv.  Generalkommando  IK.  A.-K.
·  v.  Roehl,
General  der  Artillerie.