128 Nr. 24. 1916.
III.
Den von der zuständigen Behörde beauftragten, von dieser nach § 6 der
B sratsverordnung zu vereidigenden Sachverständigen sind auf Verlangen
angemessene Vergütungen von der zuständigen Behörde zu gewähren.
IV.
Zuständig für die Gestattung nach § 3 der Bundesratsverordnung sind
die Kreisbehörden für Volksernährung. Genehmigende Verfügungen sind von
den Kreisbehörden für Volksernährung den Polizeibehörden mitzuteilen, die
eine ausreichende Kontrolle auszuüben haben.
Schwerin, den 3. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 29. Januar 1916, betreffend die Getreide-Durch-
schnittspreise, nach denen der Geldkanon der Domanial-Erbpächter usw. für die
nächste Zahlungsperiobe zu berechnen ist.
Nach den dem Finanzministerium, Abreilung für Domänen und Forsten, vor-
liegenden Einzeugungen haben die Getreidepreise bei deren Zurückführung auf
die in der Verordnung vom 27. Januar 1873 — Rbl. Nr. 4 — in Beihalt
der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 18. Januar 1888 —
Rbl. Nr. 5 — bezw. dem früheren Landesscheffel und dem früheren Grabower
Scheffel gleichgesetzten Gewichtseinheiten, sowie in Berücksichtigung der Ver-
ordnung vom 22. August 1757 unter III wegen des Aufmaßes beim Hafer und
der dazu ergangenen Bekanntmachung vom 31. Dezember 1882 — Rbl. Nr. 5
—, wonach der Scheffel Hafer das eine Mal gestrichen und das andere Mal
gehäuft sich auf 411/2 Pfund stellt, für Ware mittlerer Güte betragen:
A. im Jahrgang Johannis 1915/16:
1. in Schwerin: für 56 Pfd. Roggen (entsprechend dem
früheren Landesscheffel), während
der letzten 8 Tage vor Antoni 1916 6 4 10,40 4
während der letzten 14 Lage vor
Antoni 1916 . 6 10,40