Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 25. 1916. 133 
..... ederAnfrageist,soweitgemäßderllbersichts»tafel bei der 
betreffenden Gruppe überhaupt Musterkarten zu übersenden sind, eine be- 
sondere Musterkarte (vgl. § 14) beizufügen. 
wird hierdurch aufgehoben und erhält folgende neue Fassung: 
·..... Jeder Anfrage ist für jede Stoffart eine besondere Muster- 
karte beizufügen, die bei den Handelskammern erhältlich ist; nicht zu ver- 
wechseln mit der Meldekarte (vgl. § 14). 
Berlin, den 28. Januar 1916. 
Kriegsministerium. 
I. A.: Koeth. 
(3) Bekanntmachung vom 2. Februar 1916, betreffend die Benutzung der Eisen- 
bahn durch russische Arbeiter. 
Das Ministerium nimmt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Erlaubnis- 
scheine an russische Schnitter zum Benutzen der Eisenbahn das Reiseziel angeben 
müssen und daß sie für jeden Schnitter besonders, gemeinschaftlich höchstens für 
eine Familie auszustellen sind (zu vergl. die Bekanntmachungen vom 16. Ja- 
nuar, 1. März und 22. November 1915; Rbl. S. 37, 188 und 994). 
Schwerin, den 2. Februar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 2. Februar 1916, betreffend staatliche Prüfung des 
Meningokokkenserums (Serum antimeningiticum, Genickstarreserum) und Ab- 
gabe desselben in den Apotheken. 
Merningokokkenserum (Serum antimeningiticum, Genickstarreserum) unterliegt 
vom 1. Januar 1916 ab der staatlichen Prüfung im Königlich Preußischen 
Institute für experimentelle Therapie in Frankfurt a. M.
	        
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