Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

134  Nr.  25.  1916.

Es  darf  künftig  nur  in  den  Apotheken  gegen  ärztliches  Rezept,  und  zwar  in.
zwei  Packungen  a)  zu  10,  b)  zu  20  cem  abgegeben  werden.  Der  Apothekenabgabepreis
  für  diese  Packungen  beträgt  3,80  J¾  bezw.  6,50  „X  (vgl.  Deutsche-Arzneitaxe
  1910).

Schwerin,  den  2.  Februar  1916.

Großherzbglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

Mit  dieser  Nr.  25  werden  ausgegeben:  Nr.  21  und  22  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.