134 Nr. 25. 1916.
Es darf künftig nur in den Apotheken gegen ärztliches Rezept, und zwar in.
zwei Packungen a) zu 10, b) zu 20 cem abgegeben werden. Der Apothekenabgabepreis
für diese Packungen beträgt 3,80 J¾ bezw. 6,50 „X (vgl. Deutsche-Arzneitaxe
1910).
Schwerin, den 2. Februar 1916.
Großherzbglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
Mit dieser Nr. 25 werden ausgegeben: Nr. 21 und 22 des Reichsgesetzblatts von 1916.