Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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gehören  und  daher  tarmäßige  Berichtigungsgebühren  wegfallen  sollen,  oder
in  welchen  Fällen  die  bei  gewissen  Waagengattungen  vorgeschriebenen  Tarirungs-Einrichtungen
  solche  Berichtigungen,  für  welche  nach  dem  Obigen  die  taxmäßigen
  Gebühren  zu  erheben  wären,  überhaupt  ausschließen.

Die  aichamtliche  Ausrüstung  für  die  Prüfung  der  Handelswaagen  soll  11.
jedenfalls  aus  einer  gehörigen  Anzahl  vorschriftsmäßiger,  mit  der  Genauigkeit  desemaelne,
der  Gebrauchsnormale  für  Handelsgewichte  berichtigter  Gewichtsstücke  bestehen.  eülse  für

In  welcher  Anzahl  und  in  welchen  Abstufungen  dieselben  vorhanden  sein  Waagen.
sollen,  wird  im  Allgemeinen  nach  den  Belastungsgrenzen  und  nach  den  Einrichtungen
  derjenigen  Waagen  zu  bemessen  sein,  welche  bei  der  betreffenden
Stelle  zur  Ai#chung  zu  gelangen  pflegen.

Der  oben  erwähnte  Berichtigungsgrad  der  zur  Prüfung  der  Waagen
dienenden  Gewichtsstücke  würde  nicht  erforderlich  sein,  wenn  es  sich  lediglich
um  die  Prüfung  gleicharmiger  Waagen  handelte.  Bei  diesen  ließe  sich  (siehe
die  nachfolgenden  Vorschriften)  mit  Hülse  der  Umsetzung  der  Belastungen  die
vorschriftsmäßige  Prüfung  auch  ohne  genau  berichtigte  Gewichtsstücke  ausführen,
  da  bei  den  Zulage-Gewichten,  welche  nur  die  Fehlergrenzen  der  Waagen
anzugeben  haben,  eine  ungefähre  Berichtigung  ausreicht.  —  Bei  ungleicharmigen
  Waagen  jedoch  und  bei  Laufgewichts-Waagen  werden  zur  vorschrifts-.
mäßigen  Prüfung  gehörig  berichtigte  Gewichtsstücke  fast  von  allen  aichfähigen
Größen,  unter  Umständen  sogar  eine  größere  Anzahl  von  gehörig  berichtigten
50  kg-Stücken  erforderlich  sein,  und  auch  bei  der  Prüfung  der  gleicharmigen
Waagen  ergeben  sich  jedenfalls  bedeutende  Vereinfachungen  und  Ersparnisse
an  Zeit  und  Mühewaltung,  wenn  man  eine  gehörige  Anzahl  von  Paaren
gehörig  berichtigter,  gleicher  Gewichtsstücke  dabei  zur  Hand  hat.

Die  bei  den  Aichungsstellen  zur  Prüfung  der  Waagen  vorhandenen  Gewichtsstücke
  sollen  daher  stets  mit  Hülfe  der  nach  den  zugehörigen  Kontrolnormalen
  zu  berichtigenden  Gebrauchsnormale  für  Handelsgewichte  imnerhalb
der  obigen  Fehlergrenze  richtig  erhalten  werden.

Für  die  Prüfung  gleicharmiger  Balkenwaagen  wird  es  unter  Umständen

von  bedeutendem  Vortheil  sein,  den  vorhandenen  Paaren  gleicher  Gewichtsstücke
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