170 Deutsche Schulen.
vereinbarlichen Nebenfunctionen hat sich auf eine Gehaltsfassion zu gründen,
für deren Herstellung die M.E. vom 12. Oct. 1832 & 19 u. ff.
Maß gibt.
Diese Fassionen sind durch Nachträge über vorkommende Aenderungen
stets im Evidenzstande zu halten.
Von wesentlichem Einfluß hierauf sind ferner die M.E. vom 26.
Febr. 1857, die Besoldung der deutschen Schullehrer betr., wodurch die
Herstellung neuer Gehaltsfassionen angeordnet wurde.
(K. A. Bl. 1857, S. 363.)
Durch das neueste Gesetz vom 10. Nov. 1861, die Aufbringung
des Bedarfs für die deutschen Schulen betr., Art. 2—8, sind die Grundlagen
der Gehaltsregulirung wesentlich alterirt, so daß eine neuerliche
Rectification der Schulfassionen angeordnet wurde.
Die im Hinblick auf Art. 6 des Schulgesetzes zu gewährenden
Congrua-Ergänzungszuschüsse aus der Kreisschuldotation, beziehungsweise
aus dem Kreisfonde, sowohl die älteren zur Ergänzung der Congrua auf
200 fl. und 250 fl. als auch die neueren zur Ergänzung auf 350 fl.
bilden keine ständigen Bezüge und sind daher auch nicht unter die fassionsmäßigen
Erträgnisse einzustellen, sondern blos vorzumerken. Sie sind
jederzeit widerruflicher Natur und nur auf die Dauer des nachgewiesenen
Bedürfnisses gewährt, daher bei eintretenden Veränderungen in den fassionsmäßigen
Erträgnissen einer Schulstelle immer neu zu reguliren.
Sind aber frühere Naturalreichnisse inzwischen in ein ständiges
Geldreichniß firirt worden, so ist letzteres in die Fassion einzustellen.
(M. E. v. 10. Mai 1856, betr. die Congrua-Ergänzungen der Schullehrer.)
Darüber, ob bestrittene Bestandtheile des Schuleinkommens dem
Schullehrer zuzuweisen, beziehungsweise in die Fassion einzurechnen seien
oder nicht, haben die Distriktsverwaltungsbehörden nach Maßgabe des
Ges. vom 10. Nov. 1861 salvo recursu in I. Instanz zu entscheiden.
10. Schulbehörden.
Die unmittelbare Aufsichtsbehörde über die deutschen Schulen ist:
1. Die Localschulinspection.
In jeder Pfarrei oder Filiale, wo sich eine Schule befindet,
ist eine Localschulinspection zu bilden.
(V. vom 22. Mai 1821, Döll. IX. S. 1094.)
Die Instruction für Localschulinspectionen datirt v. 15. Sept. 1808.
(Döll. ibid. S. 1085.)
Die Localschulinspection besteht:
a) in Landgemeinden aus dem Pfarrer, dem Gemeindevorsteher und
2— 3 Ausschußmitgliedern,
b) in kleineren Städten und Märkten aus dem Bürgermeister, dem
Pfarrer und 1— 4 Magistratsräthen,