Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

170  Deutsche  Schulen.

vereinbarlichen  Nebenfunctionen  hat  sich  auf  eine  Gehaltsfassion  zu  gründen,
  für  deren  Herstellung  die  M.E.  vom  12.  Oct.  1832  &  19  u.  ff.
Maß  gibt.

Diese  Fassionen  sind  durch  Nachträge  über  vorkommende  Aenderungen
  stets  im  Evidenzstande  zu  halten.

Von  wesentlichem  Einfluß  hierauf  sind  ferner  die  M.E.  vom  26.
Febr.  1857,  die  Besoldung  der  deutschen  Schullehrer  betr.,  wodurch  die
Herstellung  neuer  Gehaltsfassionen  angeordnet  wurde.

(K.  A.  Bl.  1857,  S.  363.)

Durch  das  neueste  Gesetz  vom  10.  Nov.  1861,  die  Aufbringung
des  Bedarfs  für  die  deutschen  Schulen  betr.,  Art.  2—8,  sind  die  Grundlagen
  der  Gehaltsregulirung  wesentlich  alterirt,  so  daß  eine  neuerliche
Rectification  der  Schulfassionen  angeordnet  wurde.

Die  im  Hinblick  auf  Art.  6  des  Schulgesetzes  zu  gewährenden
Congrua-Ergänzungszuschüsse  aus  der  Kreisschuldotation,  beziehungsweise
aus  dem  Kreisfonde,  sowohl  die  älteren  zur  Ergänzung  der  Congrua  auf
200  fl.  und  250  fl.  als  auch  die  neueren  zur  Ergänzung  auf  350  fl.
bilden  keine  ständigen  Bezüge  und  sind  daher  auch  nicht  unter  die  fassionsmäßigen
  Erträgnisse  einzustellen,  sondern  blos  vorzumerken.  Sie  sind
jederzeit  widerruflicher  Natur  und  nur  auf  die  Dauer  des  nachgewiesenen
Bedürfnisses  gewährt,  daher  bei  eintretenden  Veränderungen  in  den  fassionsmäßigen
  Erträgnissen  einer  Schulstelle  immer  neu  zu  reguliren.

Sind  aber  frühere  Naturalreichnisse  inzwischen  in  ein  ständiges
Geldreichniß  firirt  worden,  so  ist  letzteres  in  die  Fassion  einzustellen.
(M.  E.  v.  10.  Mai  1856,  betr.  die  Congrua-Ergänzungen  der  Schullehrer.)

Darüber,  ob  bestrittene  Bestandtheile  des  Schuleinkommens  dem
Schullehrer  zuzuweisen,  beziehungsweise  in  die  Fassion  einzurechnen  seien
oder  nicht,  haben  die  Distriktsverwaltungsbehörden  nach  Maßgabe  des
Ges.  vom  10.  Nov.  1861  salvo  recursu  in  I.  Instanz  zu  entscheiden.

10.  Schulbehörden.
Die  unmittelbare  Aufsichtsbehörde  über  die  deutschen  Schulen  ist:

1.  Die  Localschulinspection.

In  jeder  Pfarrei  oder  Filiale,  wo  sich  eine  Schule  befindet,
ist  eine  Localschulinspection  zu  bilden.
(V.  vom  22.  Mai  1821,  Döll.  IX.  S.  1094.)
Die  Instruction  für  Localschulinspectionen  datirt  v.  15.  Sept.  1808.
(Döll.  ibid.  S.  1085.)
Die  Localschulinspection  besteht:
a)  in  Landgemeinden  aus  dem  Pfarrer,  dem  Gemeindevorsteher  und
2—  3  Ausschußmitgliedern,
b)  in  kleineren  Städten  und  Märkten  aus  dem  Bürgermeister,  dem
Pfarrer  und  1—  4  Magistratsräthen,