138 Nr. 27. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 3. Februar 1916, betreffend Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften über die Sicherstellung der Volksernährung.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind schon früher darauf hingewiesen
worden, daß die Interessen der Allgemeinheit es unbedingt erfordern, Zuwider.
handlungen gegen die Vorschriften zur Sicherstellung der Volksernährung streng
und schnell zu ahnden. Dies trifft auch jetzt noch in vollem Umfange zu. Jus-
besondere haben Beobachtungen aus neuerer Zeit ergeben, daß verbotenes Ver-
füttern von Brotgetreide (Verordnung des Bundesrats vom 28. Juni 1915 —
RGBl. S. 381 —) in höchst bedenklichem Umfange zugenommen hat, und daß
nicht in allen Fällen auf eine der Sachlage entsprechende Strafe erkannt worden
ist. Die Knappheit und Teuerung aller Futtermittel hat den Anreiz zum Ver-
füttern von Brotgetreide in hohem Maße verstärkt. Diesem Anreiz gegenüber
können Geldstrafen nur dann als ausreichendes Abschreckungsmittel dienen,
wenn sie erheblich höher sind als die Beträge, die der Verurteilte an Ausgaben
für Futtermittel erspart hat. Demgemäß werden die Beamten der Staats-
anwaltschaft in allen Fällen, in denen nicht mit Rücksicht auf die Schwere der
Tat oder die Persönlichkeit des Täters ohne weiteres eine Freiheitsstrafe ge-
boten ist, vor Stellung von Anträgen auf Verurteilung zu Geldstrafen darauf
zu achten haben, welchen Vorteil der Täter durch sein strafbares Tun erzielt oder
erstrebt hat. Dabei wird auch zu erwägen sein, ob etwa die erwiesene Zu-
widerhandlung den Schluß rechtfertigt, daß sie nur ein einzelnes Glied in einer
Kette fortlaufender gleichartiger Vergehen ist. Die Beamten der Staatsanwalt-
chaft müssen sich stets vor Augen halten, daß die Versorgung der Bevölkerung
mit Brot nur dann sichergestellt ist, wenn die zu diesem Zwecke erlassenen Vor-
schriften überall genau beachtet werden, und daß deshalb jeder, der gegen diese
Vorschriften verstößt, eine schwere Schuld gegen die wichtigsten vaterländischen
Interessen auf sich ladet.
Schwerin, den 3. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
Mit dieser Nr 27 wird ausgegeben: Nr. 23 des Reichsgesetzblatts von 1916.