Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

138  Nr.  27.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  3.  Februar  1916,  betreffend  Zuwiderhandlungen
gegen  Vorschriften  über  die  Sicherstellung  der  Volksernährung.

Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  sind  schon  früher  darauf  hingewiesen
worden,  daß  die  Interessen  der  Allgemeinheit  es  unbedingt  erfordern,  Zuwider.
handlungen  gegen  die  Vorschriften  zur  Sicherstellung  der  Volksernährung  streng
und  schnell  zu  ahnden.  Dies  trifft  auch  jetzt  noch  in  vollem  Umfange  zu.  Jusbesondere
  haben  Beobachtungen  aus  neuerer  Zeit  ergeben,  daß  verbotenes  Verfüttern
  von  Brotgetreide  (Verordnung  des  Bundesrats  vom  28.  Juni  1915  —
RGBl.  S.  381  —)  in  höchst  bedenklichem  Umfange  zugenommen  hat,  und  daß
nicht  in  allen  Fällen  auf  eine  der  Sachlage  entsprechende  Strafe  erkannt  worden
ist.  Die  Knappheit  und  Teuerung  aller  Futtermittel  hat  den  Anreiz  zum  Verfüttern
  von  Brotgetreide  in  hohem  Maße  verstärkt.  Diesem  Anreiz  gegenüber
können  Geldstrafen  nur  dann  als  ausreichendes  Abschreckungsmittel  dienen,
wenn  sie  erheblich  höher  sind  als  die  Beträge,  die  der  Verurteilte  an  Ausgaben
für  Futtermittel  erspart  hat.  Demgemäß  werden  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  in  allen  Fällen,  in  denen  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  Schwere  der
Tat  oder  die  Persönlichkeit  des  Täters  ohne  weiteres  eine  Freiheitsstrafe  geboten
  ist,  vor  Stellung  von  Anträgen  auf  Verurteilung  zu  Geldstrafen  darauf
zu  achten  haben,  welchen  Vorteil  der  Täter  durch  sein  strafbares  Tun  erzielt  oder
erstrebt  hat.  Dabei  wird  auch  zu  erwägen  sein,  ob  etwa  die  erwiesene  Zuwiderhandlung
  den  Schluß  rechtfertigt,  daß  sie  nur  ein  einzelnes  Glied  in  einer
Kette  fortlaufender  gleichartiger  Vergehen  ist.  Die  Beamten  der  Staatsanwaltchaft
  müssen  sich  stets  vor  Augen  halten,  daß  die  Versorgung  der  Bevölkerung
mit  Brot  nur  dann  sichergestellt  ist,  wenn  die  zu  diesem  Zwecke  erlassenen  Vorschriften
  überall  genau  beachtet  werden,  und  daß  deshalb  jeder,  der  gegen  diese
Vorschriften  verstößt,  eine  schwere  Schuld  gegen  die  wichtigsten  vaterländischen
Interessen  auf  sich  ladet.

Schwerin,  den  3.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Langfeld.

Mit  dieser  Nr  27  wird  ausgegeben:  Nr.  23  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.