154 Nr. 32. 1916.
Zu § 6.
Die Landesbehörde für Volksernährung kann die Art der Regelung vor-
schreiben. Soweit die Versorgung auch der nicht-ackerbautreibenden Bevölkerung
mit Speisekartoffeln ohne solche Regelung gesichert sein sollte, kann sie Aus-
nahmen zulassen.
Zu § 7.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung.
Zu § 8.:
Die Übergangsbestimmung soll die Versorgung der Bevölkerung bis zum
15. März d. Is. erleichtern. — Die Kommunalverbände dürfen von der Er-
füllung der im § 8 ihnen auferlegten Verpflichtungen Abstand nehmen, soweit
die Gewähr gegeben ist, daß die Händler die Vorräte unter Einhaltung der
Kleinhandels-Höchstpreise dem Verbrauche bis zum 15. März 1916 zuführen.
Voraussetzung ist, daß die Händler eine entsprechende Verpflichtung gegenüber
dem Kommunalverband übernehmen und eine ausreichende Überwachung erfolgt.
Das Gleiche gilt für den Eintritt in Lieferungsverträge, die vor dem
15. März 1916 zu erfüllen sind.
Für die Preisbemessung bei der köuflichen Übernahme durch die Kom-
munolverbände ist § 14 der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Rol.
S. 728) maßgebend, soweit die Überlassung nicht freiwillig erfolgt.
Schwerin, den 18. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 17. Februar 1916, betreffend Ausweis für die Sach-
verständigen des stellvertretenden Generalkommandos.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 10. d. Mts., betreffend Ausweis für die Sach-
verständigen des stellv. Generalkommandos, wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 17. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.