Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

154  Nr.  32.  1916.

Zu  §  6.

Die  Landesbehörde  für  Volksernährung  kann  die  Art  der  Regelung  vorschreiben.
  Soweit  die  Versorgung  auch  der  nicht-ackerbautreibenden  Bevölkerung
mit  Speisekartoffeln  ohne  solche  Regelung  gesichert  sein  sollte,  kann  sie  Ausnahmen
  zulassen.

Zu  §  7.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Zu  §  8.:
Die  Übergangsbestimmung  soll  die  Versorgung  der  Bevölkerung  bis  zum
15.  März  d.  Is.  erleichtern.  —  Die  Kommunalverbände  dürfen  von  der  Erfüllung
  der  im  §  8  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  Abstand  nehmen,  soweit
die  Gewähr  gegeben  ist,  daß  die  Händler  die  Vorräte  unter  Einhaltung  der
Kleinhandels-Höchstpreise  dem  Verbrauche  bis  zum  15.  März  1916  zuführen.
Voraussetzung  ist,  daß  die  Händler  eine  entsprechende  Verpflichtung  gegenüber
dem  Kommunalverband  übernehmen  und  eine  ausreichende  Überwachung  erfolgt.
Das  Gleiche  gilt  für  den  Eintritt  in  Lieferungsverträge,  die  vor  dem
15.  März  1916  zu  erfüllen  sind.
Für  die  Preisbemessung  bei  der  köuflichen  Übernahme  durch  die  Kommunolverbände
  ist  §  14  der  Bekanntmachung  vom  4.  November  1915  (Rol.
S.  728)  maßgebend,  soweit  die  Überlassung  nicht  freiwillig  erfolgt.

Schwerin,  den  18.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  17.  Februar  1916,  betreffend  Ausweis  für  die  Sachverständigen
  des  stellvertretenden  Generalkommandos.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellv.  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  10.  d.  Mts.,  betreffend  Ausweis  für  die  Sachverständigen
  des  stellv.  Generalkommandos,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.