160 Nr. 33. 1916.
des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes — § 13 Absatz 1 der
Verordnung vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — obliegen. Höhere Verwaltungs-
behörde ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin.
Schwerin, den 21. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des #Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 18. Februar 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung über Vorratserhebungen.
Auf Grund des § 6 der Bundesratsverordnung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (Rel. S. 54) in der Fassung vom 3. September 1915
(Rol S. 549) bezw. 21. Oktober 1915 (ReBl. S. 684) wird bestimmt:
Neben den in der Ausführungsbekanntmachung vom 6. Februar 1915
(Rbl. Nr. 26) bezeichneten Behörden ist die Kriegsrohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums berechtigt, Auskunft über die in der
Verordnung bezeichneten Vorräte an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an
Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, zu ver-
langen. Diese Behörde ist auch befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben die
Einrichtung und Führung besonderer Lagerbücher vorzuschreiben
Schwerin, den 18. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 18. Februar 1916, betreffend Herstellung von Süßig-
keiten und Schokolade.
Nachstehende in Nr. 34 des Deutschen Reichsanzeigers von 1916 veröffentlichte
Bekanntmachung des Reichskanzlers wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 18. Februar 1916.
Großberzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.