Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  33.  1916.  159

gleich  durch  entsprechende  Höherbemessung  der  Preise  für  die  besseren  Stücke  herbeizuführen.
  Weitere  Anordnungen  nach  Absatz  3  können  von  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung  zu  Schwerin  erlassen  werden.  Auf  die  beschleunigte
Durchführung  der  Preisfestsetzungen  ist  Wert  zu  legen.

VII.

Zu  §  9.  Die  Befugnis  im  Absatz  1  wird  der  Landesbehörde  für  Volksernährung
  zu  Schwerin  übertragen.  Die  Hausschlachtungen  für  den  eigenen
Bedarf  des  Eigentümers  der  Schweine  dürfen  Beschränkungen  nicht  unterworfen
werden.

VIII.

Zu  §  10.  Bei  Erledigung  der  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  durch  diese  Bekanntmachung  übertragenen  Obliegenheiten  findet  nach
Maßgabe  des  Bedürfnisses  eine  Zuziehung  des  nach  §  1  Absatz  2  der  Bekanntmachung
  vom  29.  Januar  1916  über  den  Verkehr  mit  Vieh  und  Fleisch  —
Rbl.  Nr.  18  —  eingesetzten  Beirates  statt.

Jeder  der  zwölf  Aushebungsbezirke  des  Großherzogtums  bildet  einen  Kommunalverband.
  Die  §§  5  bis  11,  12  Abs.  1,  13,  14  und  21  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915  —  Robl.  Nr.  99  —  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand
  des  Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  entscheidet  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.

Als  Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke;  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

IX.

Zu  §  12.  Die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  11.  Dezember
1915  —  Rbl.  Nr.  200  S.  1073  ff.  —  sind,  soweit  sie  sich  auf  den  Verkauf  ausländischen
  Schweinefleisches,  Schweinefettes  usw.  beziehen,  durch  den  zweiten
Satz  des  Absatzes  1  des  §  12  dieser  Verordnung  insoweit  abgeändert  worden,
als  die  genannten  Waren  nicht  mehr  in  Verkaufsstellen  gewerbsmäßig  abgegeben
werden  dürfen,  in  denen  inländische  Waren  dieser  Art  abgegeben  werden.

X.

Zu  8  14.  Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
  Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar