Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 33. 1916. 161 
Belkianntmachung 
über Ausnahmen von der Verordnung über die Herstellung von Süßigkeiten und 
Schokolade vom 16. Dezember 1915 (Rl. S. 821). Vom 2. Februar 1916. 
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über die 
Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 RGBl. S. 821) 
wird zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 
30. Dezember 1915 (Reichsanzeiger Nr. 308) folgendes bestimmt: 
Artikel I. · 
-1.GewerblicheBetriebe,indeneninderZeitvom1.0ktober1914bisZO.Sep- 
tember 1915 nicht mehr als 20 Doppelzentner Zucker zu Süßigkeiten verarbeitet sind 
oder deren Zuckerverarbeitung zu Süßigkeiten in der gleichen Zeit nach § 2 Abs. 2 der 
Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 30. Dezember 1915 
(Reichsanzeiger Nr. 308) auf nicht mehr als 20 Doppelzentner geschätzt wird, werden 
von der Vorschrift des § 1 der Verordnung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 
16. Dezember 1915 (RGl. S. 821) ausgenommen. 
2. Der Zuckeranteil der gewerblichen Betriebe, die nicht unter § 1 fallen, kann 
von der Zucker-Zuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitsgewerbe in Würzburg auf 
wenigstens 20 Doppelzentner festgesetzt werden. 
Artikel u. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 2. Februar 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kautz. 
(4) Bekanntmachung vom 21. Februar 1916, betreffend Maßregeln zur Ent- 
lastung der Landesirrenanstalten. 
Die Überfüllung in den Landesirrenanstalten hat allmählich eine solche Höhe 
erreicht, daß sich schon jetzt Maßregeln zur Entlastung der Anstalten, insbeson- 
dere der Anstalt Gehlsheim, vernotwendigen. 
Die Ortsobrigkeiten und Armenbehörden werden es sich deshalb angelegen 
sein lassen müssen, mit auswärtigen öffentlichen Irrenanstalten oder mit Privat= 
irrenanstalten so bald wie möglich Vereinbarungen zu treffen, nach welchen sie 
die Gelegenheit haben, Geisteskranke, für die ihnen rechtlich die Fürsorge obliegt, 
dort in angemessener Weise unterzubringen.
	        
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