Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

163 Nr. 33. 1916. 
Wegen frühzeitiger Entlassungen von Kranken, die sich in den Landesirren- 
anstalten befinden, werden die Anstaltsdirektionen in geeigneten Fällen mit den 
Antragstellern rechtzeitig in Verbindung: treten, damit diese für eine andere Pflege 
der Kranken genügend sorgen können. 
Im übrigen sollen durch diese Bestimmungen keine Härten für die frag- 
lichen Kranken und ihre Angehörigen herbeigeführt werden; aber es muß ver- 
mieden werden, daß durch die übermäßige Überfüllung der Landesirrenanstalten 
alle dort befindlichen Kranken leiden, und ihre Behandlung beeinträchtigt wird. 
Schwerin, den 21. Februar 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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